Überstunden und Vertrauensarbeitszeit: Was gilt rechtlich?
27.02.2024 · Quelle: SECO
Vertrauensarbeitszeit verzichtet auf die starre Vorgabe der täglichen Arbeitszeit. Dennoch entfallen damit weder die Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes noch automatisch jeder Anspruch auf Überstundenabgeltung.
Bei der Vertrauensarbeitszeit gestalten Arbeitnehmende ihre Arbeitszeit weitgehend selbst und werden am Ergebnis gemessen. Dieses Modell ändert jedoch nichts daran, dass das Arbeitsgesetz mit seinen Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten grundsätzlich anwendbar bleibt, solange keine gesetzliche Ausnahme greift.
Daraus folgt: Auch bei Vertrauensarbeitszeit kann Überzeit entstehen, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Die zwingenden Schutzregeln des ArG lassen sich nicht allein durch die Bezeichnung als Vertrauensarbeitszeit ausser Kraft setzen.
Beim vertraglichen Überstundenanspruch nach OR ist die Lage differenzierter. Wird auf eine detaillierte Zeiterfassung verzichtet, fehlt häufig der Nachweis konkret geleisteter Überstunden. Die Beweislast trägt grundsätzlich die arbeitnehmende Person, was die Durchsetzung erschwert.
Eine vollständige Befreiung von der Arbeitszeiterfassung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa für Arbeitnehmende mit grosser Autonomie und einem entsprechend hohen Lohn, und in der Regel auf der Grundlage eines Gesamtarbeitsvertrags. Ausserhalb solcher Konstellationen bleibt zumindest eine vereinfachte Erfassung erforderlich.
Vertrauensarbeitszeit und Zeiterfassung schliessen sich also nicht aus. Eine schlanke Dokumentation der geleisteten Stunden schützt beide Seiten: Sie wahrt die Flexibilität des Modells und stellt zugleich sicher, dass die gesetzlichen Grenzen eingehalten und Ansprüche belegbar bleiben.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).