Überstundenzuschläge in Österreich nach § 10 AZG
20.05.2026 · Quelle: RIS
Für Überstunden gebührt in Österreich grundsätzlich ein Zuschlag von fünfzig Prozent oder ein entsprechender Zeitausgleich – die rechtliche Basis bildet § 10 des Arbeitszeitgesetzes.
Eine Überstunde liegt vor, wenn über die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet wird. Nach § 10 AZG steht den Beschäftigten dafür ein Grundlohn zuzüglich eines Zuschlags von fünfzig Prozent zu.
Statt der Auszahlung kann auch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Zuschlag gilt dabei ebenso: Für eine Überstunde mit fünfzigprozentigem Zuschlag gebühren eineinhalb Stunden Zeitausgleich.
Ob die Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich erfolgt, kann der Kollektivvertrag regeln. Fehlt eine solche Regelung, kann sie durch Betriebsvereinbarung getroffen werden; mangels jeder Regelung gilt die Abgeltung in Geld.
Zu unterscheiden ist die Überstunde von der Mehrarbeit Teilzeitbeschäftigter. Für Mehrarbeitsstunden von Teilzeitkräften gilt grundsätzlich ein eigener Zuschlag, während der klassische Überstundenzuschlag von fünfzig Prozent für das Überschreiten der vollen Normalarbeitszeit vorgesehen ist.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (RIS).