Überstundenzuschläge in Österreich nach § 10 AZG
20.05.2026 · Quelle: RIS
Für Überstunden gebührt in Österreich grundsätzlich ein Zuschlag von fünfzig Prozent oder ein entsprechender Zeitausgleich – die rechtliche Basis bildet § 10 des Arbeitszeitgesetzes.
§ 10 AZG regelt die Abgeltung von Überstunden. Als Überstunde gilt grundsätzlich Arbeitszeit, die über die gesetzliche oder die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit hinausgeht. Für solche Überstunden sieht das Gesetz einen Grundlohn zuzüglich eines Zuschlags vor. Der gesetzliche Überstundenzuschlag beträgt fünfzig Prozent des auf die einzelne Stunde entfallenden Normallohns.
Alternativ zur Auszahlung ist ein Zeitausgleich möglich. Statt Überstunden in Geld abzugelten, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass die Mehrarbeit durch entsprechende Freizeit ausgeglichen wird. Auch der Zeitausgleich hat den Zuschlag zu berücksichtigen, sodass für eine zuschlagspflichtige Überstunde mehr als eine Stunde Freizeit gebührt, sofern keine andere Regelung getroffen ist.
Die Berechnung des Zuschlags knüpft an den Normallohn an. Grundlage ist das auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende regelmäßige Entgelt. Kollektivverträge können günstigere Regelungen vorsehen, etwa höhere Zuschlagssätze oder besondere Berechnungsweisen. Sie dürfen den gesetzlichen Mindeststandard nur zugunsten der Beschäftigten verändern.
Höhere Zuschläge gelten häufig für besonders belastende Zeiten. So sehen Gesetz und Kollektivverträge für Überstunden in der Nacht, an Sonn- und Feiertagen regelmäßig erhöhte Zuschläge vor, die über die fünfzig Prozent hinausgehen können. Maßgeblich ist im Einzelfall der jeweils anwendbare Kollektivvertrag, der die Branchenbesonderheiten abbildet.
Voraussetzung für jede korrekte Abgeltung ist die genaue Erfassung der geleisteten Überstunden. Nur wenn dokumentiert ist, wann und in welchem Umfang über die Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet wurde, lassen sich Grundlohn und Zuschlag richtig berechnen. Die Aufzeichnungspflicht nach § 26 AZG und die Überstundenvergütung hängen damit eng zusammen.
Ansprüche auf Überstundenentgelt können verfallen oder verjähren. Kollektivverträge enthalten oft kurze Verfallsfristen, innerhalb derer Überstunden geltend gemacht werden müssen. Versäumen Beschäftigte diese Fristen, kann der Anspruch erlöschen. Eine zeitnahe und korrekte Erfassung schützt daher beide Seiten und vermeidet spätere Streitigkeiten.
Bei Pauschalmodellen wie All-in-Verträgen oder Überstundenpauschalen bleibt § 10 AZG der Maßstab. Die Pauschale muss den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Überstundenzuschlag mit abdecken. Reicht sie nicht aus, entsteht ein Nachzahlungsanspruch in Höhe der Differenz. Eine pauschale Abgeltung ersetzt also nicht die korrekte Bewertung der tatsächlich geleisteten Stunden.
Für Betriebe empfiehlt sich daher, Normalarbeitszeit und Überstunden klar zu trennen, Zuschlagssätze nach Kollektivvertrag zu hinterlegen und die Abgeltung – ob in Geld oder Zeit – nachvollziehbar zu dokumentieren. So wird sichergestellt, dass Mehrarbeit fair vergütet und das Risiko von Nachforderungen begrenzt wird.
Abzugrenzen von der Überstunde ist die Mehrarbeit, die lediglich die kollektivvertraglich verkürzte Normalarbeitszeit bis zur gesetzlichen Grenze auffüllt. Für solche Mehrarbeitsstunden gelten teils eigene, oft niedrigere Zuschläge oder besondere kollektivvertragliche Regelungen. Die richtige Einordnung jeder einzelnen Stunde ist daher die Voraussetzung für eine korrekte Abrechnung.
Beim Zeitausgleich ist genau festzuhalten, in welchem Verhältnis Überstunden in Freizeit umgewandelt werden und bis wann der Ausgleich zu erfolgen hat. Bleibt offener Zeitausgleich am Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen, ist er in Geld abzugelten. Eine saubere Kontoführung sorgt dafür, dass weder Guthaben verfallen noch Ansprüche übersehen werden.
Redaktioneller Überblick zu „Überstundenzuschläge in Österreich nach § 10 AZG“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (RIS).