Überstundenzuschlag in Österreich: Warum 50 Prozent die gesetzliche Untergrenze sind
14.03.2024 · Quelle: AK
Wer in Österreich über die Normalarbeitszeit hinaus arbeitet, hat Anspruch auf einen Überstundenzuschlag. Das Arbeitszeitgesetz legt mindestens 50 Prozent fest – Kollektivverträge dürfen großzügiger sein, aber niemals darunter.
Überstunden liegen vor, wenn die zulässige tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Für jede dieser Stunden gebührt nach dem Arbeitszeitgesetz neben dem Grundlohn ein Zuschlag von mindestens 50 Prozent. Dieser Wert ist eine zwingende Untergrenze: Eine Vereinbarung, die den gesetzlichen Zuschlag unterschreitet, ist unwirksam, und der Anspruch bleibt trotzdem bestehen.
Der Zuschlag bemisst sich am sogenannten Überstundengrundlohn – also dem auf eine einzelne Arbeitsstunde entfallenden Normallohn. Auf diesen Betrag werden die 50 Prozent aufgeschlagen. Eine Überstunde ist damit in Summe das 1,5-Fache einer normalen Arbeitsstunde wert. Viele Kollektivverträge sehen für bestimmte Zeitfenster – etwa nachts oder am Wochenende – höhere Zuschlagssätze von 100 Prozent oder mehr vor.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Mehrarbeit von Teilzeitkräften: Solange die volle Normalarbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht überschritten wird, spricht man von Mehrarbeit, für die ein eigener Zuschlag von 25 Prozent vorgesehen ist. Erst oberhalb der Normalarbeitszeitgrenze beginnen echte Überstunden mit dem 50-Prozent-Zuschlag.
Der Zuschlag fällt unabhängig davon an, ob die Überstunde in Geld ausbezahlt oder durch Zeitausgleich abgegolten wird. Wird die Überstunde nicht ausbezahlt, sondern in Freizeit umgewandelt, muss der Zuschlag in der Zeitgutschrift berücksichtigt werden – eine 50-Prozent-Überstunde ergibt also 1,5 Stunden Zeitausgleich.
Damit Überstunden überhaupt korrekt abgerechnet werden können, müssen sie lückenlos dokumentiert sein. Eine verlässliche Arbeitszeitaufzeichnung ist die Grundlage jeder Zuschlagsberechnung und schützt beide Seiten vor Streit über die tatsächlich geleisteten Stunden.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (AK).