Überstundenzuschlag von 25 Prozent oder Kompensation durch Freizeit
09.08.2023 · Quelle: SECO
Werden Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen, schreibt das OR einen Lohnzuschlag von mindestens einem Viertel vor. Welche Variante zur Anwendung kommt, hängt von der Vereinbarung der Parteien ab.
Die gesetzliche Grundregel von Art. 321c Abs. 3 OR sieht vor, dass Überstunden mit dem Grundlohn plus einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent zu vergüten sind. Ohne abweichende Vereinbarung werden Überstunden somit im Verhältnis 1 zu 1,25 ausbezahlt – eine Überstunde bringt also das 1,25-fache des normalen Stundenlohns.
Alternativ erlaubt das Gesetz die Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer. Wichtig ist hier: Bei der Zeitkompensation gilt grundsätzlich das Verhältnis 1 zu 1, also eine Stunde Freizeit für eine Überstunde, ohne zusätzlichen Viertelzuschlag. Voraussetzung ist die Zustimmung der arbeitnehmenden Person.
Die Wahl zwischen Auszahlung und Kompensation liegt nicht allein beim Arbeitgeber. Eine einseitig angeordnete Kompensation ist nur zulässig, wenn dies vertraglich vorgesehen ist oder die arbeitnehmende Person einverstanden ist. Fehlt beides, bleibt es beim gesetzlichen Anspruch auf Auszahlung mit Zuschlag.
Da Art. 321c OR dispositiv ist, können die Parteien schriftlich Abweichendes vereinbaren. So lässt sich der Zuschlag reduzieren, ganz ausschliessen oder eine pauschale Abgeltung festlegen. Solche Klauseln sind verbreitet, müssen aber klar formuliert sein, um wirksam zu sein.
Für eine korrekte Abrechnung ist die saubere Trennung von Auszahlung und Zeitausgleich entscheidend. Eine Zeiterfassung, die Überstundensalden, Kompensationen und ausbezahlte Stunden getrennt führt, verhindert Doppelzählungen und macht die Lohnabrechnung nachvollziehbar.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).