Überstundenzuschlag von 25 Prozent oder Kompensation durch Freizeit
09.08.2023 · Quelle: SECO
Werden Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen, schreibt das Obligationenrecht einen Lohnzuschlag von mindestens einem Viertel vor. Welche Variante zur Anwendung kommt, hängt von der Vereinbarung der Parteien ab.
Der Überstundenzuschlag ist im Obligationenrecht (OR) im Rahmen der Regelung des Einzelarbeitsvertrags verankert. Er betrifft Überstunden im Sinne von Mehrarbeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus und ist von der Entschädigung der öffentlich-rechtlichen Überzeit zu unterscheiden, auch wenn der Zuschlagssatz von einem Viertel teilweise übereinstimmt. Die rechtliche Grundlage und die Gestaltungsfreiheit sind jedoch unterschiedlich.
Grundsätzlich bestehen zwei Wege, Überstunden abzugelten. Der erste ist die Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer. Sie setzt das Einverständnis der Arbeitnehmenden voraus und muss innert eines angemessenen Zeitraums erfolgen. Bei diesem Weg ist kein zusätzlicher Geldzuschlag geschuldet, da Stunde gegen Stunde ausgeglichen wird und die Erholung an die Stelle der Bezahlung tritt.
Der zweite Weg ist die Auszahlung. Werden Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen, sind sie mit dem darauf entfallenden Grundlohn zuzüglich eines Zuschlags von mindestens 25 Prozent zu vergüten. Dieser Viertelzuschlag ist der gesetzliche Mindestwert, sofern keine zulässige abweichende Regelung gilt, und bezieht sich auf den für die betreffenden Stunden massgebenden Lohn.
Die Bestimmung ist dispositiv. Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass der Zuschlag entfällt, dass Überstunden mit dem normalen Lohn abgegolten werden oder dass eine bestimmte Anzahl Mehrstunden bereits im Salär enthalten ist. Solche Abreden müssen klar formuliert und im Voraus getroffen sein, damit sie im Streitfall überhaupt Bestand haben.
Bei Pauschalabgeltungen ist Vorsicht geboten: Eine Klausel, wonach Überstunden mit dem Lohn abgegolten seien, ist nur wirksam, wenn sie hinreichend bestimmt ist und der vereinbarte Lohn die Mehrarbeit tatsächlich angemessen abdeckt. Uferlose oder unklare Pauschalen werden im Streitfall nicht ohne Weiteres anerkannt und können zu Nachzahlungen führen.
Für die Kompensation durch Freizeit ist das Einverständnis der Arbeitnehmenden nötig; die Arbeitgeberin kann sie nicht einseitig anordnen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Häufig wird der Ausgleich über Gleitzeit- oder Stundenkontenmodelle organisiert, die klare Fristen für den Bezug der Freizeit vorsehen sollten, damit keine ungewollten Guthaben auflaufen.
In der Praxis entstehen Konflikte über die Höhe des Zuschlags, über die Gültigkeit von Pauschalabreden und über die Frage, ob rechtzeitig kompensiert wurde. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind offene Überstundensaldi grundsätzlich auszuzahlen, soweit ein Ausgleich durch Freizeit nicht mehr möglich ist und keine wirksame abweichende Abrede besteht.
Eine genaue Erfassung der Stunden und der jeweils gewählten Ausgleichsform schützt beide Seiten vor Unklarheiten über geschuldete Zuschläge und Restguthaben. Wer Saldi, Fristen und Vereinbarungen transparent führt, kann die Wahl zwischen Auszahlung und Freizeit sauber dokumentieren und Streit über die Schlussabrechnung vermeiden.
Redaktioneller Überblick zu „Überstundenzuschlag von 25 Prozent oder Kompensation durch Freizeit“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).