Überwachung am Arbeitsplatz – Art. 26 ArGV 3 (Schweiz)
13.03.2024 · Quelle: EDÖB
Art. 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) verbietet Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz überwachen sollen. Dieser Grundsatz ist für die Gestaltung jeder Zeiterfassung zentral.
Art. 26 ArGV 3 schützt die Gesundheit der Arbeitnehmenden, einschliesslich der psychischen Integrität. Untersagt sind Systeme, deren Zweck darin besteht, das Verhalten der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz zu überwachen. Der dauernde Druck einer permanenten Verhaltenskontrolle gilt als gesundheitsschädlich und ist deshalb nicht zulässig. Die Bestimmung setzt damit eine klare Grenze für jede Form der Mitarbeiterbeobachtung.
Zu unterscheiden ist zwischen reiner Verhaltensüberwachung und betrieblich notwendigen Systemen. Sind Kontroll- oder Überwachungssysteme aus anderen Gründen erforderlich, etwa für die Sicherheit oder die Steuerung von Arbeitsabläufen, sind sie nicht generell verboten. Sie müssen jedoch so gestaltet und angeordnet werden, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Mitarbeitenden nicht beeinträchtigt werden.
Für die Zeiterfassung folgt daraus eine klare Leitlinie. Ihr legitimer Zweck ist die Dokumentation der Arbeits- und Ruhezeiten, nicht die laufende Beobachtung des Verhaltens. Eine Erfassung, die auf das blosse Festhalten von Beginn, Ende und Pausen ausgerichtet ist, bewegt sich innerhalb des Zulässigen und steht im Einklang mit dem Schutzgedanken der Verordnung.
Problematisch werden hingegen Funktionen, die über die Arbeitszeit hinaus Verhalten messen. Dazu zählen etwa die permanente Aufzeichnung von Tätigkeiten, eine dauerhafte Standortverfolgung, das Mitschneiden von Bildschirminhalten oder die lückenlose Auswertung von Aktivitätsmustern. Solche Elemente geraten rasch in Konflikt mit Art. 26 ArGV 3 und sind kritisch zu prüfen.
Art. 26 ArGV 3 wirkt mit dem Datenschutzrecht zusammen. Während das revDSG Verhältnismässigkeit und Zweckbindung verlangt, setzt die ArGV 3 eine arbeitsgesetzliche Grenze speziell zum Schutz der Gesundheit. Eine Massnahme muss beiden Anforderungen genügen; die Zulässigkeit nach Datenschutzrecht allein reicht nicht aus, um den arbeitsgesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
Die Rechtsprechung und die Praxis der Behörden stellen darauf ab, ob ein System nach seinem objektiven Zweck und seiner Wirkung das Verhalten überwacht. Auch eine ursprünglich zulässige Massnahme kann unzulässig werden, wenn sie faktisch zur ständigen Kontrolle eingesetzt wird. Entscheidend ist daher nicht nur die Absicht, sondern auch die tatsächliche Nutzung im Betrieb.
Wo Kontrollelemente betrieblich nötig sind, empfehlen sich Transparenz und Mitwirkung. Die Mitarbeitenden sollten über Zweck und Umfang informiert werden, und die Systeme sind auf das Notwendige zu beschränken. Eine offene Kommunikation und der Einbezug der Belegschaft reduzieren das Konfliktpotenzial und unterstützen die Akzeptanz im Betrieb erheblich.
Bei der Auswahl einer Zeiterfassungslösung lohnt sich deshalb ein Blick auf die Konfigurierbarkeit. Funktionen zur Verhaltensüberwachung sollten deaktivierbar oder gar nicht erst vorgesehen sein. So lässt sich eine Lösung betreiben, die ihren Zweck erfüllt, ohne die Grenze von Art. 26 ArGV 3 zu überschreiten oder die Mitarbeitenden unzulässig zu belasten.
Im Ergebnis ist die Zeiterfassung so zu gestalten, dass sie den gesetzlichen Dokumentationszweck erfüllt, ohne in eine Verhaltenskontrolle umzuschlagen. Wer Datensparsamkeit, klare Zweckbindung und abschaltbare Zusatzfunktionen kombiniert, bleibt sowohl datenschutz- als auch arbeitsrechtlich auf der sicheren Seite.
Redaktioneller Überblick zu „Überwachung am Arbeitsplatz – Art. 26 ArGV 3 (Schweiz)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (EDÖB).