Überwachung am Arbeitsplatz – Art. 26 ArGV 3 (Schweiz)
13.03.2024 · Quelle: EDÖB
Art. 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) verbietet Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz überwachen sollen. Dieser Grundsatz ist für die Gestaltung jeder Zeiterfassung zentral.
Nach Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 dürfen keine Systeme eingesetzt werden, die dazu bestimmt sind, das Verhalten der Mitarbeitenden zu überwachen. Eine Überwachung der Person als solche – etwa permanente Leistungs- oder Bewegungskontrolle – ist damit unzulässig.
Sind Überwachungssysteme aus anderen Gründen nötig, etwa für die Sicherheit oder die Arbeitsorganisation, sind sie nicht generell verboten. Sie müssen aber so gestaltet sein, dass Gesundheit und Bewegungsfreiheit der Mitarbeitenden nicht beeinträchtigt werden. Eine allfällige Verhaltensbeobachtung darf höchstens eine Nebenfolge sein.
Für die Zeiterfassung bedeutet das: Sie darf der Erfassung der Arbeitszeit dienen, nicht aber als Instrument zur dauerhaften Verhaltenskontrolle missbraucht werden. Auswertungen sollten sich auf das beschränken, was für Lohn und Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten nötig ist.
Sobald eine Massnahme die Bearbeitung von Personendaten umfasst, kommen zusätzlich die Grundsätze des Datenschutzgesetzes zum Tragen. Die Mitarbeitenden sind über Zweck und Umfang der Erfassung vorgängig zu informieren, und das System muss verhältnismässig sein.
Der EDÖB weist darauf hin, dass insbesondere im Homeoffice eine ständige technische Überwachung schnell unzulässig wird. Wer Zeiterfassungs- und Kontrollfunktionen sauber trennt und nur das Notwendige auswertet, bewegt sich klar im Rahmen von Art. 26 ArGV 3.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (EDÖB).