Überzeit durch Freizeit ausgleichen: Voraussetzungen und Fristen
16.01.2024 · Quelle: SECO
Statt Überzeit auszuzahlen, kann sie unter bestimmten Bedingungen durch Freizeit kompensiert werden. Das Arbeitsgesetz knüpft diese Möglichkeit an die Zustimmung der Arbeitnehmenden und an eine Frist.
Das Arbeitsgesetz erlaubt, geleistete Überzeit innert einer bestimmten Frist durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen, statt sie mit dem 25-Prozent-Zuschlag zu vergüten. Dieser Ausgleich erfolgt im Verhältnis 1 zu 1, das heisst eine Überzeitstunde wird durch eine Stunde Freizeit kompensiert.
Voraussetzung für die Kompensation ist das Einverständnis der arbeitnehmenden Person. Der Arbeitgeber kann den Zeitausgleich also nicht einseitig anordnen, sofern keine entsprechende vertragliche Grundlage besteht. Ist die Zustimmung gegeben, gilt der Ausgleich als ordnungsgemässe Erfüllung der Abgeltungspflicht.
Für die Kompensation gilt grundsätzlich eine Frist von 14 Wochen. Innerhalb dieser Zeitspanne soll der Freizeitausgleich erfolgen. Durch beidseitige Vereinbarung kann die Frist auf maximal zwölf Monate verlängert werden, was bei stark schwankender Auslastung praktische Vorteile bietet.
Wird die Überzeit innert der vereinbarten Frist nicht durch Freizeit ausgeglichen, lebt der Anspruch auf Auszahlung mit Zuschlag wieder auf. Der Zeitausgleich muss also tatsächlich gewährt werden; ein blosses Ansammeln über Jahre hinweg ist mit dem gesetzlichen Konzept nicht vereinbar.
Eine genaue Erfassung von angefallener Überzeit und bereits bezogener Kompensationszeit ist deshalb unerlässlich. So bleibt jederzeit ersichtlich, welche Salden noch offen sind und bis wann sie ausgeglichen werden müssen, bevor ein Auszahlungsanspruch entsteht.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).