Überzeit-Höchstgrenzen: 170 und 140 Stunden pro Jahr
17.10.2023 · Quelle: SECO
Das Arbeitsgesetz begrenzt nicht nur die wöchentliche Arbeitszeit, sondern auch die jährlich zulässige Überzeit. Je nach Höchstarbeitszeit gelten Obergrenzen von 170 oder 140 Stunden pro Kalenderjahr.
Die jährlichen Überzeitgrenzen gehören zu den zwingenden Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG). Sie ergänzen die wöchentliche Höchstarbeitszeit und sollen verhindern, dass Mehrarbeit über das Jahr hinweg ein gesundheitsgefährdendes Mass erreicht. Die Grenzen sind absolut und können weder durch Einzel- noch durch Gesamtarbeitsvertrag zulasten der Arbeitnehmenden erhöht werden.
Überzeit ist die Arbeit über die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus. Diese beträgt für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte und das Verkaufspersonal in Grossbetrieben 45 Stunden, für die übrigen Arbeitnehmenden 50 Stunden pro Woche. Erst oberhalb dieser Schwelle beginnt überhaupt die Überzeit im Sinne des Gesetzes.
An diese beiden Höchstarbeitszeiten knüpfen die Jahresgrenzen an. Gilt eine Höchstarbeitszeit von 45 Stunden, darf die Überzeit pro Person und Kalenderjahr 170 Stunden nicht übersteigen. Gilt eine Höchstarbeitszeit von 50 Stunden, liegt die jährliche Obergrenze bei 140 Stunden. Welche Grenze anwendbar ist, hängt damit unmittelbar von Betrieb und Funktion der betroffenen Person ab.
Zusätzlich zur Jahresgrenze besteht eine tägliche Schranke. Überzeit darf grundsätzlich zwei Stunden pro Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in ausgewiesenen Notlagen. Beide Grenzen gelten nebeneinander und müssen gleichzeitig eingehalten werden; die Einhaltung der Tagesgrenze entbindet nicht von der Beachtung des Jahresplafonds und umgekehrt.
Die Bezugsgrösse ist das Kalenderjahr und die einzelne Person. Eine Verrechnung zwischen Mitarbeitenden ist nicht möglich; jede Person verfügt über ihr eigenes Überzeitkonto. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt ist die zulässige Überzeit nach den konkreten Umständen zu beurteilen, wobei die jährliche Obergrenze den Massstab für ein volles Kalenderjahr bildet.
In der Praxis ist die laufende Überwachung entscheidend, weil die Grenze unbemerkt erreicht werden kann, wenn in einzelnen Wochen viel Mehrarbeit anfällt. Sobald sich das Konto der Obergrenze nähert, muss die Einsatzplanung angepasst werden, um Verstösse zu vermeiden. Eine rein rückblickende Kontrolle am Jahresende kommt für eine Korrektur häufig zu spät.
Wird die jährliche Überzeitgrenze überschritten, liegt eine Verletzung des Arbeitsgesetzes vor. Die Vollzugsbehörden können Massnahmen anordnen, und im Wiederholungsfall drohen weitergehende Folgen. Verantwortlich für die Einhaltung ist die Arbeitgeberin, die die Arbeitsorganisation so zu gestalten hat, dass die Höchstwerte nicht überschritten werden.
Eine fortlaufende Erfassung und Auswertung der wöchentlichen Stunden je Person ist deshalb unerlässlich, um die täglichen und jährlichen Überzeitgrenzen zuverlässig im Blick zu behalten. Wer das Überzeitkonto laufend führt und frühzeitig warnt, kann Engpässe rechtzeitig erkennen und die Planung anpassen, bevor ein Verstoss entsteht.
Redaktioneller Überblick zu „Überzeit-Höchstgrenzen: 170 und 140 Stunden pro Jahr“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).