Überzeit-Höchstgrenzen: 170 und 140 Stunden pro Jahr
17.10.2023 · Quelle: SECO
Das Arbeitsgesetz begrenzt nicht nur die wöchentliche Arbeitszeit, sondern auch die jährlich zulässige Überzeit. Je nach Höchstarbeitszeit gelten Obergrenzen von 170 oder 140 Stunden pro Kalenderjahr.
Überzeit darf nach dem Arbeitsgesetz nur in begrenztem Umfang geleistet werden. Für Arbeitnehmende mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden – darunter Büropersonal, technische Angestellte sowie Verkaufspersonal in grossen Detailhandelsbetrieben und Industriebetriebe – liegt die jährliche Obergrenze bei 170 Stunden.
Für alle übrigen Arbeitnehmenden mit einer Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche gilt eine tiefere Jahresgrenze von 140 Stunden Überzeit. Die unterschiedliche Begrenzung gleicht aus, dass diese Gruppe ohnehin bereits eine höhere wöchentliche Arbeitszeit leisten darf.
Zusätzlich zur Jahresgrenze gibt es eine Tagesschranke: Überzeit darf grundsätzlich zwei Stunden pro Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen. Diese tägliche Begrenzung soll übermässige Belastungen an einzelnen Tagen verhindern.
Diese Grenzen dienen dem Gesundheitsschutz und sind deshalb zwingend. Anders als bei den Überstunden nach OR können sie nicht vertraglich erhöht werden. Wer die Höchstgrenzen überschreitet, verstösst gegen das Arbeitsgesetz, was Sanktionen durch die kantonalen Arbeitsinspektorate nach sich ziehen kann.
Damit die Jahresgrenzen eingehalten werden, ist eine fortlaufende Erfassung der geleisteten Arbeitszeit unverzichtbar. Nur wenn ersichtlich ist, wie viel Überzeit im laufenden Kalenderjahr bereits angefallen ist, lässt sich rechtzeitig gegensteuern, bevor die Obergrenze erreicht wird.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).