Überzeit nach dem ArG: Grenzen, Zuschlag und Ausgleich
19.08.2024 · Quelle: SECO
Überzeit ist die Arbeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus. Das ArG begrenzt sie streng und regelt, wie sie auszugleichen oder zu entschädigen ist.
Überzeit liegt vor, wenn die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden überschritten wird. Davon abzugrenzen sind Überstunden, die lediglich die vertraglich vereinbarte, tiefere Arbeitszeit übersteigen, aber noch innerhalb der gesetzlichen Grenze liegen. Die Unterscheidung ist wichtig, weil für Überzeit eigene gesetzliche Regeln gelten.
Die Überzeit ist mengenmässig begrenzt. Pro Tag darf sie grundsätzlich zwei Stunden nicht überschreiten. Pro Kalenderjahr gilt eine Obergrenze von 170 Stunden bei einer Höchstarbeitszeit von 45 Stunden und von 140 Stunden bei einer Höchstarbeitszeit von 50 Stunden. Diese Jahresgrenzen sind verbindlich und dürfen nicht durch Vereinbarung ausgehebelt werden.
Für die geleistete Überzeit ist ein Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent geschuldet. Mit dem Einverständnis der Arbeitnehmenden kann die Überzeit auch durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Bei einem Ausgleich durch Freizeit entfällt der Zuschlag, weil die Kompensation im Verhältnis eins zu eins erfolgt.
Für bestimmte Gruppen gilt eine Sonderregel: Bei Büropersonal, technischen und anderen Angestellten sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels ist nur die Überzeit zwingend zu entschädigen, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. Bis zu dieser Schwelle kann eine andere Regelung vereinbart sein.
Da Überzeit an klare Mengen- und Zeitgrenzen gebunden ist, ist ihre lückenlose Erfassung zentral. Nur so lässt sich erkennen, wann die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird, wie viel Überzeit pro Jahr aufgelaufen ist und ob sie korrekt entschädigt oder ausgeglichen wurde. Eine verlässliche Dokumentation schützt beide Seiten.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).