Überzeit-Zuschlag von 25 Prozent und die Ausnahme für Büropersonal
28.11.2023 · Quelle: SECO
Überzeit ist grundsätzlich mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent zu entschädigen. Für Büro- und Verkaufspersonal sieht das Arbeitsgesetz jedoch eine wichtige Sonderregel vor.
Nach Art. 13 ArG ist für Überzeitarbeit ein Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent geschuldet. Dieser Zuschlag ist – anders als bei den Überstunden nach OR – zwingend und kann nicht durch eine einfache Vereinbarung wegbedungen werden, da das Arbeitsgesetz dem Gesundheits- und Sozialschutz dient.
Für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in grossen Detailhandelsbetrieben gilt jedoch eine bedeutende Ausnahme: Hier muss der Zuschlag erst bezahlt werden, wenn die Überzeit 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. Die ersten 60 Überzeitstunden dieser Gruppen sind somit ohne Zuschlag abzugelten oder zu kompensieren.
Diese Sonderregel betrifft nur den Zuschlag, nicht die übrigen Schutzbestimmungen. Die Tagesgrenze von zwei Stunden und die jährliche Höchstgrenze von 170 Stunden gelten für Büropersonal unverändert. Auch die Pflicht, die Überzeit überhaupt abzugelten, bleibt bestehen.
Wird Überzeit dieser Berufsgruppen durch Freizeit ausgeglichen, entfällt der Zuschlag ohnehin. Die 60-Stunden-Schwelle wird in der Praxis vor allem dann relevant, wenn eine Auszahlung erfolgt und nicht kompensiert werden konnte.
Für Arbeitgeber ist es wichtig, die Überzeit getrennt von den vertraglichen Überstunden zu führen. Nur so lässt sich für Büro- und Verkaufspersonal nachvollziehen, ob die 60-Stunden-Grenze im laufenden Jahr bereits erreicht ist und ab welcher Stunde der Zuschlag anfällt.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).