Übliche freie Stunden: Absenzen für Arzt und Behörden
16.09.2024 · Quelle: ch.ch
Für unvermeidbare Termine bei Arzt oder Behörde sieht das schweizerische Arbeitsrecht die üblichen freien Stunden vor. Sie verlangen Augenmass auf beiden Seiten – und gehen, wo möglich, der Freizeit nicht vor.
Die rechtliche Grundlage ist Art. 329 Abs. 3 OR. Danach hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden die üblichen freien Stunden und Tage zu gewähren. Gemeint sind kurze, unvermeidbare Absenzen für persönliche Verrichtungen, die sich nicht ausserhalb der Arbeitszeit erledigen lassen, etwa dringende Arzttermine oder behördliche Vorladungen.
Massgebend ist die Unvermeidbarkeit. Lässt sich ein Termin ohne Weiteres in die Freizeit oder den arbeitsfreien Tag legen, besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung während der Arbeitszeit. Die Mitarbeitenden sind gehalten, Termine nach Möglichkeit so zu legen, dass die Arbeit möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Anerkannte Gründe sind insbesondere notwendige Arzt- und Zahnarztbesuche, behördliche Vorladungen, das Erscheinen vor Gericht als Partei oder Zeuge sowie weitere unaufschiebbare persönliche Angelegenheiten. Der Umfang richtet sich nach dem, was für die Erledigung tatsächlich erforderlich ist – nicht mehr.
Beim Lohn ist zu unterscheiden. Bei Mitarbeitenden im Monatslohn werden die üblichen freien Stunden in der Regel bezahlt, sofern der Termin wirklich unvermeidbar in die Arbeitszeit fällt. Im Stundenlohn hängt die Behandlung häufig von Vertrag, Reglement oder Übung ab; eine pauschale Bezahlung ist hier nicht selbstverständlich.
Der Umfang der freien Stunden ist begrenzt auf das übliche und notwendige Mass. Ein ganztägiger Arztbesuch für eine kurze Konsultation überschreitet dieses Mass. Wiederkehrende oder planbare Termine, etwa regelmässige Therapien, sind nach Möglichkeit in die Randzeiten oder die Freizeit zu legen.
Auf beiden Seiten ist Rücksichtnahme gefragt. Mitarbeitende sollten Termine frühzeitig ankündigen und Belege bereithalten, der Arbeitgeber sollte die Absenz nicht kleinlich verweigern. Diese gegenseitige Treue- und Fürsorgepflicht prägt die Handhabung der üblichen freien Stunden in der Praxis.
Ein typischer Praxisfall ist ein kurzfristig angesetzter Facharzttermin am Vormittag, der nur während der Arbeitszeit verfügbar ist. Hier ist die Absenz für die Dauer des Termins inklusive angemessener Wegzeit zu gewähren; der Rest des Tages wird normal gearbeitet.
Für Betriebe lohnt sich eine klare interne Regelung, welche Absenzen als übliche freie Stunden gelten, wie sie anzukündigen sind und ob ein Beleg verlangt wird. Eine saubere Erfassung dieser Kurzabsenzen schafft Transparenz und verhindert Streit über Umfang und Bezahlung.
Abzugrenzen sind die üblichen freien Stunden von den eigentlichen freien Tagen, etwa bei familiären Ereignissen wie Heirat, Geburt oder Todesfall naher Angehöriger, für die häufig gesonderte Regelungen im Arbeitsvertrag, im Personalreglement oder im Gesamtarbeitsvertrag bestehen. Während die freien Stunden kurze, unaufschiebbare Verrichtungen abdecken, betreffen die freien Tage anerkannte persönliche Anlässe. Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn ist besonders darauf zu achten, ob und in welchem Umfang solche Absenzen bezahlt werden, da sich hier die Praxis je nach Branche unterscheidet. Eine schriftliche, allen bekannte Regelung sorgt für Gleichbehandlung und erspart wiederkehrende Einzelfalldiskussionen über Anspruch und Entlöhnung.
Im Alltag bewährt sich ein pragmatischer Umgang: Mitarbeitende vereinbaren Termine möglichst an Tagesrändern und kündigen sie frühzeitig an, der Arbeitgeber gewährt die nötige Zeit ohne Kleinlichkeit. So bleibt die gegenseitige Rücksichtnahme gewahrt, die das Gesetz mit den üblichen freien Stunden voraussetzt. Wer diese Balance hält, vermeidet sowohl Missbrauch als auch unnötige Konflikte und erhält ein vertrauensvolles Arbeitsklima.
Redaktioneller Überblick zu „Übliche freie Stunden: Absenzen für Arzt und Behörden“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).