Übliche freie Stunden: Absenzen für Arzt und Behörden
16.09.2024 · Quelle: ch.ch
Für unvermeidbare Termine bei Arzt oder Behörde sieht das Gesetz die üblichen freien Stunden vor – mit Augenmass auf beiden Seiten.
Nach Art. 329 Abs. 3 OR hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden die üblichen freien Stunden zu gewähren. Gemeint sind unvermeidbare persönliche Verrichtungen, die sich nicht in die Freizeit verlegen lassen – etwa dringende Arztbesuche, Behördengänge, die Suche nach einer neuen Stelle nach einer Kündigung oder bestimmte familiäre Ereignisse.
Der Grundsatz lautet: Solche Termine sind nach Möglichkeit in die Freizeit zu legen. Nur wenn das objektiv nicht geht, weil etwa eine Praxis oder ein Amt ausschliesslich während der Arbeitszeit geöffnet ist, besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung im üblichen, das heisst angemessenen und nötigen Umfang. Massgebend ist der konkrete, sachlich begründete Zeitbedarf.
Was üblich und angemessen ist, beurteilt sich nach den Umständen. Für einen kurzen Arzttermin sind nur die effektiv benötigten Stunden inklusive Weg zu gewähren, nicht ein ganzer Tag. Bei wiederkehrenden Terminen wird erwartet, dass diese soweit möglich gebündelt oder an Randzeiten gelegt werden, um die Abwesenheit gering zu halten.
Über den gesetzlichen Mindestrahmen hinaus können Gesamtarbeitsverträge, Personalreglemente oder die betriebliche Übung grosszügigere Regelungen vorsehen, etwa pauschale Kontingente für Arztbesuche oder bezahlte Tage für Umzug und Hochzeit. Solche zusätzlichen Ansprüche sind dann vertraglich verbindlich.
In der Zeiterfassung lassen sich diese Kurzabsenzen als eigene, bezahlte Kategorie buchen und vom Ferien- und Gleitzeitkonto trennen. So bleibt nachvollziehbar dokumentiert, wann übliche freie Stunden bezogen wurden, und die Lohnfortzahlung ist sauber begründet.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).