Unbezahlter Urlaub in der Schweiz: Vereinbarung und Folgen
09.02.2024 · Quelle: ch.ch
Unbezahlter Urlaub ist gesetzlich nicht garantiert, aber häufig vereinbart – er hat spürbare Folgen für Lohn, Ferien und Sozialversicherungen.
Auf unbezahlten Urlaub besteht in der Schweiz kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch. Er beruht auf einer Vereinbarung zwischen den Parteien, die Dauer, Beginn und Bedingungen festlegt. Eine schriftliche Abrede schafft Klarheit über Rückkehrdatum, Pensum nach der Rückkehr und allfällige Beiträge an Sozialversicherungen während der Abwesenheit.
Während des unbezahlten Urlaubs ruht die Lohnzahlung, das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen. Weil kein Lohn fliesst, führt unbezahlter Urlaub nicht zu einer Ferienkürzung im Sinne der Kürzungsregel; allerdings entsteht für diese Zeit auch kein neuer Ferienanspruch, da dieser an die geleistete Arbeit gekoppelt ist.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Sozialversicherungen. Je nach Dauer der Abwesenheit kann der Unfallversicherungsschutz nach einer gewissen Frist enden, sodass eine Abredeversicherung nötig wird. Auch AHV-Beitragslücken und die berufliche Vorsorge sollten vor dem Urlaub geklärt werden, um spätere Nachteile zu vermeiden.
Sinnvoll ist, vor Antritt die offenen Punkte zu regeln: Resturlaub und Überstunden, Versicherungsdeckung, Weiterführung freiwilliger Leistungen sowie die Rückkehrmodalitäten. Eine klare Regelung schützt beide Seiten und verhindert, dass nach der Rückkehr Unsicherheiten über Ansprüche entstehen.
In der Absenzerfassung wird unbezahlter Urlaub als eigene Kategorie geführt, getrennt von bezahlten Ferien. So bleibt erkennbar, dass für diese Zeit weder Lohn noch zusätzlicher Ferienanspruch anfällt, und die Auswirkungen auf Soll-Stunden und Saldi sind transparent dokumentiert.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).