Unbezahlter Urlaub in der Schweiz: Vereinbarung und Folgen
09.02.2024 · Quelle: ch.ch
Unbezahlter Urlaub ist in der Schweiz gesetzlich nicht garantiert, wird aber häufig vereinbart. Er hat spürbare Folgen für Lohn, Ferien und vor allem die Sozialversicherungen.
Einen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub kennt das schweizerische Arbeitsrecht grundsätzlich nicht. Er beruht auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beide Seiten müssen zustimmen, weshalb Dauer, Beginn und Bedingungen frei aushandelbar sind. Eine schriftliche Vereinbarung schafft Klarheit und beugt späteren Missverständnissen vor.
Während des unbezahlten Urlaubs ruht die Hauptpflicht des Arbeitgebers: Es wird kein Lohn geschuldet. Das Arbeitsverhältnis besteht jedoch fort, sodass Nebenpflichten wie die Treue- und Fürsorgepflicht weiterbestehen. Anders als bei einer Kündigung bleibt die Anstellung also erhalten.
Erhebliche Bedeutung hat der unbezahlte Urlaub für die Ferien. Bei länger dauerndem unbezahltem Urlaub darf der Arbeitgeber den Ferienanspruch nach Massgabe von Art. 329b OR kürzen. Für vollständige Abwesenheitsmonate ist eine anteilige Kürzung möglich, was bei der Jahresplanung berücksichtigt werden sollte.
Sozialversicherungsrechtlich ist besondere Vorsicht geboten. Bei der AHV/IV/EO besteht die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige fort; dauert der unbezahlte Urlaub länger, können Beitragslücken entstehen, die sich auf spätere Renten auswirken. Es empfiehlt sich, die Beitragssituation frühzeitig mit der Ausgleichskasse zu klären.
Auch der Unfallversicherungsschutz ist heikel. Die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung erlischt in der Regel 31 Tage nach dem letzten Tag, an dem zuletzt mindestens der halbe Lohn geschuldet war. Wer länger unbezahlt abwesend ist, sollte eine Abredeversicherung abschliessen, um den Schutz zu verlängern.
Bei der beruflichen Vorsorge (BVG) und der Krankentaggeldversicherung hängt der Fortbestand von den Bedingungen der jeweiligen Einrichtung ab. Teilweise kann die Vorsorge auf freiwilliger Basis weitergeführt werden. Auch hier sind die konkreten Folgen vor Antritt des Urlaubs abzuklären, um Deckungslücken zu vermeiden.
Ein häufiger Praxisfall ist die mehrmonatige Weltreise oder eine Familienauszeit. Hier sollten Lohnstopp, Ferienkürzung, Versicherungsdeckung und der genaue Rückkehrtermin schriftlich geregelt werden. Auch die Frage, ob während der Abwesenheit gekündigt werden kann, gehört in die Vereinbarung.
Für Arbeitgeber lohnt sich eine klare Dokumentation von Beginn, Ende und Bedingungen des unbezahlten Urlaubs. Eine saubere Erfassung der Abwesenheit stellt sicher, dass Lohn, Ferienkürzung und Sozialversicherungsfristen korrekt behandelt werden und keine Beitrags- oder Deckungslücken übersehen werden.
In die schriftliche Vereinbarung gehören idealerweise mehrere Punkte: der genaue Zeitraum, die Frage der Stellvertretung, der Umgang mit aufgelaufenen Gleitzeit- und Ferienguthaben, die Weiterführung oder das Ruhen der Versicherungen sowie der zugesicherte Anspruch auf die bisherige oder eine gleichwertige Stelle nach der Rückkehr. Sinnvoll ist zudem eine Regelung, was bei vorzeitiger Rückkehr, Verlängerung oder Krankheit während des unbezahlten Urlaubs gilt. Je länger die Abwesenheit, desto wichtiger sind diese Festlegungen, weil sich sonst Unklarheiten bei Lohn, Vorsorge und Versicherungsschutz häufen. Eine vorgängige Beratung durch die Ausgleichskasse und den Versicherer hilft, die individuellen Folgen verlässlich abzuschätzen.
Trotz der Nachteile bleibt der unbezahlte Urlaub ein nützliches Instrument, um Mitarbeitende in besonderen Lebensphasen zu halten, statt das Arbeitsverhältnis ganz aufzulösen. Für den Betrieb bedeutet er Planungssicherheit über die Rückkehr, für die Mitarbeitenden den Erhalt der Stelle. Entscheidend ist, dass beide Seiten die finanziellen und versicherungsrechtlichen Folgen kennen und schriftlich festhalten, bevor die Abwesenheit beginnt.
Redaktioneller Überblick zu „Unbezahlter Urlaub in der Schweiz: Vereinbarung und Folgen“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).