Unbezahlter Urlaub in Österreich: Vereinbarung und Folgen für die Sozialversicherung
16.03.2026 · Quelle: oesterreich.gv.at
Unbezahlter Urlaub ist in Österreich keine gesetzliche Selbstverständlichkeit, sondern beruht auf einer Vereinbarung. Je nach Dauer hat er erhebliche Folgen für die Sozialversicherung.
Auf unbezahlten Urlaub besteht in der Regel kein gesetzlicher Anspruch. Er kommt nur durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande, bei der beide Seiten frei entscheiden, ob und für welchen Zeitraum das Arbeitsverhältnis ausgesetzt werden soll. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Vereinbarung dringend zu empfehlen.
Während des unbezahlten Urlaubs müssen die Beschäftigten nicht arbeiten, erhalten dafür aber auch kein Entgelt. Das Arbeitsverhältnis bleibt grundsätzlich aufrecht, die wesentlichen Hauptpflichten ruhen jedoch für die vereinbarte Dauer. Sofern der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht, besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Sonderzahlungen.
Die sozialversicherungsrechtlichen Folgen hängen entscheidend von der Dauer ab. Dauert die Aussetzung bis zu einem Monat, bleibt die Pflichtversicherung in der Regel aufrecht, wobei die Beiträge unter Umständen von den Beschäftigten selbst zu tragen sind. Es ändert sich an der grundsätzlichen Absicherung in dieser kurzen Phase wenig.
Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, endet die Pflichtversicherung, und der Arbeitgeber hat die betroffene Person bei der Sozialversicherung abzumelden. Für die Zeit darüber hinaus kann der Krankenversicherungsschutz etwa über eine Mitversicherung als Angehöriger oder über eine freiwillige Versicherung sichergestellt werden.
Wegen dieser einschneidenden Folgen sollten Beginn, Dauer und Konditionen eines unbezahlten Urlaubs sorgfältig festgehalten werden. Eine Zeiterfassung, die unbezahlte Abwesenheiten gesondert führt, hilft, die Auswirkungen auf Stundenkonten, Sonderzahlungen und Meldepflichten korrekt abzubilden und die richtige Behandlung in der Lohnverrechnung sicherzustellen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (oesterreich.gv.at).