Urlaub des anderen Elternteils: zwei Wochen flexibel beziehen
11.10.2024 · Quelle: ch.ch
Der zweiwöchige Urlaub des anderen Elternteils kann innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt flexibel bezogen werden.
Seit der Einführung des Vaterschaftsurlaubs hat der Vater beziehungsweise der andere rechtlich anerkannte Elternteil Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub. Der Anspruch entsteht mit der Geburt des Kindes und ergänzt den Mutterschaftsurlaub, sodass beide Elternteile in der ersten Zeit nach der Geburt geschützt freigestellt werden können.
Charakteristisch ist die zeitliche Flexibilität: Die zwei Wochen, also zehn Arbeitstage, müssen innerhalb von sechs Monaten ab der Geburt bezogen werden. Der Bezug ist wochenweise oder tageweise möglich, was eine Abstimmung mit den betrieblichen Abläufen und der familiären Situation erleichtert.
Die Entschädigung erfolgt wie beim Mutterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung: 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens 220 Franken pro Tag, ausgerichtet als Taggeld. Voraussetzung sind insbesondere die Versicherungsunterstellung und eine Mindesterwerbsdauer vor der Geburt.
Der Urlaub des anderen Elternteils führt nicht zu einer Ferienkürzung, weil es sich um einen gesetzlich geschützten, bezahlten Urlaub handelt. Werden die Tage nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist bezogen, verfallen sie; eine Übertragung über die Frist hinaus ist nicht vorgesehen.
In der Absenzerfassung lässt sich der Anspruch von zehn Arbeitstagen mit Bezugsfrist hinterlegen. Tage- und wochenweise Bezüge werden mitgeführt, sodass der Restanspruch und das Fristende jederzeit sichtbar sind und die EO-Entschädigung korrekt abgerechnet werden kann.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).