Urlaub des anderen Elternteils: zwei Wochen flexibel beziehen
11.10.2024 · Quelle: ch.ch
Der zweiwöchige Urlaub des anderen Elternteils kann innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt flexibel bezogen werden – am Stück oder tageweise, entschädigt über die Erwerbsersatzordnung.
Seit der Einführung des Urlaubs für den anderen Elternteil – häufig als Vaterschaftsurlaub bezeichnet – besteht ein Anspruch von zwei Wochen, also zehn Arbeitstagen. Die Grundlage bilden das Erwerbsersatzgesetz (EOG) und das Obligationenrecht. Anspruchsberechtigt ist der rechtliche Vater oder die nach der Eheschliessung anerkannte zweite Mutter.
Voraussetzung ist, ähnlich wie beim Mutterschaftsurlaub, dass der anspruchsberechtigte Elternteil im Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig und während der neun Monate zuvor obligatorisch AHV-versichert war sowie in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen ist. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, entfällt der Entschädigungsanspruch.
Charakteristisch ist die Flexibilität des Bezugs: Die zwei Wochen können innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt bezogen werden, und zwar wahlweise am Stück oder als einzelne Tage. Diese Aufteilung ermöglicht es, den Urlaub auf die Bedürfnisse der Familie und des Betriebs abzustimmen.
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt und wird als Taggeld ausgerichtet, begrenzt durch einen gesetzlichen Höchstbetrag pro Tag. Bezogen wird sie über die Ausgleichskasse, die Abwicklung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber.
Der Anspruch ist befristet: Wird der Urlaub nicht innerhalb der sechs Monate nach der Geburt bezogen, verfällt er. Ein Übertrag darüber hinaus oder eine Abgeltung in Geld ist nicht vorgesehen. Eine frühzeitige Planung des Bezugs ist deshalb ratsam.
Auch hier besteht ein Kündigungsschutz: Wird der Urlaub nicht vollständig bezogen, verlängert sich die Kündigungsfrist bei einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung um die noch nicht bezogenen Urlaubstage. Damit wird verhindert, dass der Anspruch durch eine Kündigung unterlaufen wird.
Ein typischer Praxisfall ist die Aufteilung der zwei Wochen: Einige Tage direkt nach der Geburt, der Rest verteilt über die folgenden Monate, etwa um die Mutter nach Ablauf ihres Mutterschaftsurlaubs zu entlasten. Der Bezugswunsch ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen.
Für Arbeitgeber sind eine klare Absprache über den Bezugsmodus und eine saubere Erfassung der einzelnen Urlaubstage zentral, gerade weil der Bezug tageweise erfolgen kann. Eine lückenlose Dokumentation erleichtert die Abrechnung mit der Ausgleichskasse und die Überwachung der Sechsmonatsfrist.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen den zehn entschädigten Arbeitstagen und der Art, wie sie auf die individuelle Arbeitswoche fallen: Bei Teilzeit oder unregelmässigen Pensen ist auf die tatsächlichen Arbeitstage abzustellen, damit der Anspruch korrekt umgerechnet wird. Beim tageweisen Bezug entsteht der Entschädigungsanspruch erst, wenn die einzelnen Tage tatsächlich bezogen werden. Auch hier können Gesamtarbeitsverträge günstigere Lösungen vorsehen, etwa eine volle Lohnfortzahlung oder zusätzliche Tage. Eltern sollten den Bezug mit dem Ablauf des Mutterschaftsurlaubs der Mutter abstimmen, um die Betreuung des Kindes optimal zu verteilen und die Sechsmonatsfrist nicht ungenutzt verstreichen zu lassen.
Der Urlaub des anderen Elternteils ist ein vergleichsweise junges Instrument der schweizerischen Familienpolitik und ergänzt den Mutterschaftsurlaub. Er anerkennt die Rolle beider Eltern in den ersten Lebensmonaten des Kindes. Für Betriebe empfiehlt es sich, einen klaren internen Ablauf für Anmeldung, Bewilligung und Abrechnung festzulegen, damit der tageweise Bezug nicht zu administrativem Mehraufwand oder zu Unklarheiten bei der Stellvertretung führt.
Redaktioneller Überblick zu „Urlaub des anderen Elternteils: zwei Wochen flexibel beziehen“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).