Urlaub in der Probezeit: Geht das eigentlich?
03.03.2025 · Quelle: n-tv
Viele Beschäftigte gehen davon aus, dass in der Probezeit kein Urlaub möglich ist. Das stimmt so nicht: Auch in den ersten Monaten eines Arbeitsverhältnisses entsteht ein Urlaubsanspruch. Allerdings gelten einige Besonderheiten, die Arbeitgeber und Beschäftigte kennen sollten.
Der Urlaubsanspruch entsteht bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses und baut sich über die ersten Monate hinweg anteilig auf. Ein Verbot, in der Probezeit Urlaub zu nehmen, gibt es grundsätzlich nicht. Beschäftigte können also auch in dieser Phase freie Tage beantragen.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Entstehen des Anspruchs und dem vollen Anspruch nach einer gewissen Wartezeit. In den ersten Monaten erwerben Beschäftigte den Urlaub zunächst nur anteilig, bevor der volle Jahresanspruch zur Verfügung steht. Wie viele Tage konkret genommen werden können, hängt vom Einzelfall ab.
Wie immer beim Urlaub gilt: Der Antrag muss genehmigt werden, und betriebliche Belange können der Gewährung entgegenstehen. Gerade in der Einarbeitungsphase haben sowohl Beschäftigte als auch Arbeitgeber oft ein Interesse daran, längere Abwesenheiten zurückhaltend zu planen.
Für die Praxis empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung. Wer Urlaub in der Probezeit plant, sollte dies offen ansprechen. So lassen sich Erwartungen klären und die Einarbeitung sinnvoll mit Erholungsbedarf in Einklang bringen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (n-tv).