Urlaubsanspruch in Österreich: 25 oder 30 Werktage richtig verstehen
14.03.2024 · Quelle: oesterreich.gv.at
Das österreichische Urlaubsgesetz sichert jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer fünf Wochen bezahlten Erholungsurlaub pro Arbeitsjahr zu – ausgedrückt als 30 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche oder als 25 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche. Hinter beiden Zahlen steht derselbe Umfang.
Der gesetzliche Erholungsurlaub beträgt in Österreich grundsätzlich fünf Wochen pro Arbeitsjahr. Diese fünf Wochen werden im Urlaubsgesetz traditionell in Werktagen ausgedrückt, weshalb häufig von 30 Werktagen die Rede ist. Werktage sind dabei alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertagen, also einschließlich des Samstags, auch wenn an diesem in vielen Betrieben gar nicht gearbeitet wird.
Da heute die meisten Beschäftigten in einer Fünf-Tage-Woche arbeiten, wird der Anspruch in der Praxis oft in Arbeitstagen gerechnet. Fünf Wochen entsprechen dann 25 Arbeitstagen. Der häufigen Verwirrung über 25 oder 30 Tage liegt also kein Unterschied im Umfang zugrunde: Es sind in beiden Fällen exakt fünf Wochen Urlaub, lediglich in einer unterschiedlichen Zähleinheit ausgedrückt.
Entscheidend ist, dass der Urlaub stets dem tatsächlichen Arbeitszeitmodell entsprechend verbraucht wird. Wer an einem Tag ohnehin frei hat, an dem nicht gearbeitet wird, verbraucht keinen Urlaubstag. Umgekehrt zählt jeder Tag, an dem regulär gearbeitet worden wäre, als Urlaubstag. Die richtige Umrechnung zwischen Werk- und Arbeitstagen verhindert sowohl Über- als auch Unterzählungen auf dem Urlaubskonto.
Nach einer längeren Betriebszugehörigkeit erhöht sich der Anspruch. Wer eine im Gesetz vorgesehene Dienstzeit erreicht, hat Anspruch auf eine sechste Urlaubswoche. Dafür sind bestimmte Vordienstzeiten anrechenbar, etwa frühere Beschäftigungen oder Ausbildungszeiten im gesetzlich vorgesehenen Umfang. Der erhöhte Anspruch wird wiederum in Werktagen ausgedrückt und entsprechend dem Arbeitszeitmodell in Arbeitstage umgerechnet.
Bei Teilzeitbeschäftigung bleibt der Urlaubsanspruch dem Umfang nach gleich, nämlich fünf Wochen. Er wird lediglich anhand der individuellen Verteilung der Arbeitstage ermittelt. Wer etwa an drei Tagen pro Woche arbeitet, hat über das Jahr gesehen denselben relativen Erholungsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte, ausgedrückt in der jeweils maßgeblichen Zahl von Arbeitstagen. Eine Benachteiligung von Teilzeitkräften ist damit ausgeschlossen.
Besondere Aufmerksamkeit erfordert ein wechselndes oder unregelmäßiges Arbeitszeitmodell. Ändert sich die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, muss der Urlaubsanspruch entsprechend umgerechnet werden, damit der Erholungswert von fünf Wochen erhalten bleibt. Eine schematische Behandlung führt sonst leicht zu fehlerhaften Salden, die sich über die Zeit zugunsten oder zulasten einer Seite aufsummieren können.
Für Betriebe ist eine korrekte Führung der Urlaubskonten wichtig, um Ansprüche, Verbrauch und Restguthaben jederzeit nachvollziehbar zu halten. Eine saubere Erfassung erleichtert Planung und Genehmigung und beugt Streit über den tatsächlich offenen Urlaub vor. Klar geführte Konten sind zudem bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Grundlage der Abrechnung eines etwaigen Resturlaubs.
Auch für die Beschäftigten selbst ist Transparenz hilfreich, da sie ihren Anspruch oft in der falschen Einheit einschätzen. Wird der Urlaub einheitlich und verständlich in Arbeitstagen dargestellt, lassen sich Missverständnisse über die vermeintliche Differenz zwischen 25 und 30 Tagen vermeiden. Eine eindeutige Darstellung schafft Vertrauen und erleichtert die gemeinsame Planung.
Die Ausführungen geben einen allgemeinen Überblick und stellen keine Rechtsberatung dar. Für die konkrete Berechnung, insbesondere bei anrechenbaren Vordienstzeiten oder wechselnden Modellen, sind die einschlägigen Bestimmungen sowie gegebenenfalls Arbeiterkammer oder fachkundige Beratung maßgeblich.
Redaktioneller Überblick zu „Urlaubsanspruch in Österreich: 25 oder 30 Werktage richtig verstehen“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (oesterreich.gv.at).