Urlaubsanspruch in Österreich nach dem Urlaubsgesetz (UrlG)
08.05.2026 · Quelle: RIS
In Österreich haben Beschäftigte Anspruch auf fünf Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr – nach langer Betriebszugehörigkeit erhöht sich dieser auf sechs Wochen.
Das Urlaubsgesetz (UrlG) regelt den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub in Österreich. Es gilt für nahezu alle Arbeitsverhältnisse und sichert jedem Beschäftigten eine bezahlte Auszeit zur Erholung. Der Urlaubsanspruch ist zwingend; er kann durch Einzelvereinbarung nicht zum Nachteil der Beschäftigten verkürzt werden.
Das gesetzliche Urlaubsausmaß beträgt grundsätzlich dreißig Werktage pro Arbeitsjahr, was bei einer Fünf-Tage-Woche fünf Wochen entspricht. Nach Vollendung einer bestimmten Dienstzeit erhöht sich der Anspruch auf sechsunddreißig Werktage, also sechs Wochen. Für diese Erhöhung werden auch bestimmte Vordienstzeiten angerechnet.
Der Urlaubsanspruch bezieht sich auf das Arbeitsjahr, das in der Regel mit dem Eintritt in den Betrieb beginnt. Im ersten Arbeitsjahr entsteht der Anspruch zunächst aliquot und wächst mit der zurückgelegten Dienstzeit an; nach einer Anfangsphase steht der volle Jahresanspruch zur Verfügung. Ab dem zweiten Arbeitsjahr besteht der volle Anspruch von Beginn des Arbeitsjahres an.
Der konkrete Zeitpunkt des Urlaubs ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Dabei sind sowohl die Erholungsbedürfnisse der Beschäftigten als auch die betrieblichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Urlaub kann grundsätzlich nicht einseitig angeordnet werden; nötig ist eine Einigung über Beginn und Dauer.
Während des Urlaubs läuft das Entgelt weiter. Beschäftigte erhalten das sogenannte Urlaubsentgelt, also jenes Entgelt, das sie bei Weiterarbeit verdient hätten. Damit ist sichergestellt, dass die Erholung nicht mit finanziellen Einbußen verbunden ist. Regelmäßige Zulagen und Zuschläge sind dabei in die Berechnung einzubeziehen.
Ein wichtiger Grundsatz ist das Verbot der Ablöse. Bestehender Urlaub darf während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht durch Geld abgegolten werden; er ist tatsächlich zu konsumieren. Eine finanzielle Abgeltung – die Urlaubsersatzleistung – kommt erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für noch offenen Urlaub in Betracht.
Nicht verbrauchter Urlaub verfällt nicht sofort. Das Gesetz sieht eine mehrjährige Verjährungsfrist vor, innerhalb derer offener Urlaub konsumiert werden kann. Erkrankt ein Beschäftigter während des Urlaubs für eine bestimmte Mindestdauer, gelten diese Tage unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht als Urlaub und stehen weiterhin zur Verfügung.
Für Betriebe ist eine verlässliche Urlaubsverwaltung wichtig, um Ansprüche, Verbrauch und Resturlaub im Blick zu behalten. Eine genaue Übersicht verhindert, dass Ansprüche unbemerkt anwachsen oder verjähren, und schafft die Grundlage für eine korrekte Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Urlaubsausmaß wird in Werktagen gerechnet, lässt sich aber problemlos auf Arbeitstage umlegen. Bei einer Fünf-Tage-Woche entsprechen die dreißig Werktage fünfundzwanzig Arbeitstagen. Diese Unterscheidung ist wichtig, damit der Anspruch bei unterschiedlichen Wochenarbeitszeitmodellen korrekt umgerechnet wird und Teilzeitkräfte weder benachteiligt noch bevorzugt werden.
Bei Teilzeitbeschäftigung bleibt der Urlaub in Wochen gleich, verteilt sich aber auf weniger Arbeitstage. Ändert sich das Beschäftigungsausmaß während des Arbeitsjahres, ist der Anspruch entsprechend anzupassen. Eine genaue Verwaltung, die solche Wechsel berücksichtigt, beugt Fehlberechnungen vor und sorgt dafür, dass der gesetzliche Mindestanspruch in jedem Fall gewahrt bleibt.
Endet das Arbeitsverhältnis, gebührt für noch nicht verbrauchten Urlaub eine Urlaubsersatzleistung. Sie wird aliquot nach der im letzten Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit berechnet. Wurde bereits mehr Urlaub verbraucht, als anteilig zustand, ist eine Rückverrechnung nur in engen Grenzen und nicht bei jeder Art der Beendigung möglich. Eine genaue Saldoführung schafft hier Klarheit für beide Seiten.
Häufig stellt sich die Frage nach Feiertagen und Wochenenden innerhalb des Urlaubs. Gesetzliche Feiertage und ohnehin arbeitsfreie Tage werden nicht auf den Urlaub angerechnet, da an ihnen keine Arbeitspflicht besteht. Eine korrekte Urlaubsverwaltung berücksichtigt diese Tage automatisch, sodass nur die tatsächlich freigestellten Arbeitstage vom Urlaubsanspruch abgezogen werden.
Redaktioneller Überblick zu „Urlaubsanspruch in Österreich nach dem Urlaubsgesetz (UrlG)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (RIS).