Urlaubsentgelt und Ausfallprinzip in Österreich richtig berechnen
12.11.2023 · Quelle: oesterreich.gv.at
Während des Urlaubs sollen Beschäftigte finanziell so gestellt werden, als hätten sie gearbeitet. Dieses Ausfallprinzip bestimmt, welche Entgeltbestandteile in das Urlaubsentgelt einzurechnen sind und wie schwankende Bezüge zu behandeln sind.
Das Urlaubsgesetz sichert während des Erholungsurlaubs die Fortzahlung des Entgelts. Damit der Urlaub seinen Erholungszweck überhaupt erfüllen kann, soll daraus kein finanzieller Nachteil entstehen. Die Beschäftigten erhalten jenes Entgelt, das sie verdient hätten, wenn sie in dieser Zeit gearbeitet hätten. Dieses Grundprinzip wird als Ausfallprinzip bezeichnet und ist der Maßstab für die gesamte Berechnung.
Nach dem Ausfallprinzip ist nicht nur der reine Grundlohn fortzuzahlen, sondern grundsätzlich das regelmäßige Entgelt in seiner üblichen Höhe. Dazu können neben dem Grundgehalt auch weitere regelmäßig anfallende Bestandteile gehören, sofern sie Entgeltcharakter haben und nicht bloß Aufwandsersatz darstellen. Maßgeblich ist stets, was die oder der Beschäftigte ohne den Urlaub typischerweise tatsächlich verdient hätte.
Bei schwankendem Entgelt, etwa durch wechselnde Leistungen, unregelmäßige Provisionen oder variable Zulagen, ist ein Durchschnitt zu bilden. Dadurch werden zufällige Ausschläge einzelner Zeiträume ausgeglichen und ein repräsentativer Wert ermittelt. Welche Bezugszeiträume für die Durchschnittsbildung heranzuziehen sind, ergibt sich aus den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorgaben und sollte einheitlich angewendet werden.
Zu unterscheiden ist zwischen Entgeltbestandteilen, die in das Urlaubsentgelt einzurechnen sind, und reinem Aufwandsersatz, der dies nicht ist. Echte Aufwandsentschädigungen, die tatsächlich entstandene Kosten abdecken, fallen während des Urlaubs nicht an und sind daher in der Regel nicht fortzuzahlen. Die richtige Abgrenzung zwischen Entgelt und Kostenersatz ist für eine korrekte Berechnung des Urlaubsentgelts entscheidend.
Regelmäßige Mehrleistungen können die Höhe des Urlaubsentgelts beeinflussen, wenn sie typischerweise und nicht nur ausnahmsweise anfallen. Werden bestimmte Zulagen oder Mehrleistungen regelmäßig geleistet, sind sie nach dem Ausfallprinzip angemessen zu berücksichtigen. Einmalige, rein zufällige oder klar abgegrenzte Bestandteile sind dagegen gesondert und nach ihren jeweils maßgeblichen Regeln zu behandeln.
Das Ausfallprinzip gilt nicht nur für den tatsächlich konsumierten Urlaub, sondern wirkt auch auf verwandte Ansprüche. So bildet es die Grundlage für die Bewertung des offenen Urlaubs bei der Urlaubsersatzleistung zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Eine einheitliche Berechnungslogik sorgt hier für konsistente Ergebnisse und vermeidet Widersprüche zwischen laufendem Urlaubsentgelt und Abrechnung bei Austritt.
Für eine korrekte Ermittlung sind verlässliche Entgelt- und Zeitdaten erforderlich. Nur wer die regelmäßig geleisteten Stunden, Zulagen und Mehrleistungen sauber dokumentiert, kann das fortzuzahlende Entgelt nachvollziehbar berechnen. Eine transparente und vollständige Datenbasis schützt vor Fehlern und erleichtert die Abstimmung mit der Lohnverrechnung sowie eine etwaige spätere Überprüfung erheblich.
Gerade bei Beschäftigten mit stark variablen Bezügen lohnt sich eine vorausschauende Pflege der Daten über das ganze Jahr. Wer die maßgeblichen Bestandteile laufend erfasst und korrekt kategorisiert, muss zum Urlaubszeitpunkt keine aufwendige Rückrechnung vornehmen. Das spart Zeit und macht das Urlaubsentgelt für beide Seiten nachvollziehbar und überprüfbar. Eine einheitliche, von Beginn an angewandte Berechnungsmethode sorgt zudem dafür, dass vergleichbare Fälle im Betrieb gleich behandelt werden und keine zufälligen Unterschiede zwischen einzelnen Beschäftigten entstehen.
Diese Hinweise sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Rechtsberatung. Welche Bestandteile konkret einzurechnen sind und wie der Durchschnitt zu bilden ist, ergibt sich aus den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen; im Zweifel sind Arbeiterkammer oder fachkundige Beratung beizuziehen.
Redaktioneller Überblick zu „Urlaubsentgelt und Ausfallprinzip in Österreich richtig berechnen“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (oesterreich.gv.at).