Urlaubsentgelt und Ausfallprinzip in Österreich richtig berechnen
12.11.2023 · Quelle: oesterreich.gv.at
Während des Urlaubs sollen Beschäftigte finanziell so gestellt werden, als hätten sie gearbeitet. Dieses Ausfallprinzip bestimmt, welche Entgeltbestandteile in das Urlaubsentgelt einzurechnen sind.
Das Urlaubsgesetz folgt bei der Bemessung des Urlaubsentgelts dem sogenannten Ausfallprinzip. Es besagt, dass Beschäftigte während des Urlaubs grundsätzlich jenes Entgelt erhalten, das sie verdient hätten, wenn sie in dieser Zeit gearbeitet hätten. Der Urlaub soll also keinen finanziellen Nachteil verursachen.
Bei regelmäßigem, nach Wochen oder Monaten bemessenem Entgelt ist die Anwendung einfach: Das laufende Gehalt oder der laufende Lohn darf für die Dauer des Urlaubs nicht gekürzt werden. Die Beschäftigten erhalten ihr gewohntes Fixentgelt unverändert weiter, als wäre der Urlaubszeitraum eine normale Arbeitszeit.
Komplexer wird es bei leistungsabhängigen Entgelten. Bei Akkord-, Stundenlohn- oder ähnlichen leistungsbezogenen Vergütungen wird das Urlaubsentgelt aus einem Durchschnitt der vorangegangenen, voll gearbeiteten Wochen ermittelt, wobei außergewöhnlich geleistete Arbeit außer Betracht bleibt. Besteht das Entgelt aus Provisionen, wird ein längerer Durchschnittszeitraum herangezogen.
In das Urlaubsentgelt einzubeziehen sind regelmäßige Zulagen und Zuschläge, die bei tatsächlicher Arbeit angefallen wären und Entgeltcharakter haben, etwa bestimmte Erschwernis-, Gefahren- oder Schichtzulagen. Reine Aufwandsentschädigungen ohne Entgeltcharakter zählen hingegen nicht dazu. Die richtige Abgrenzung ist für die korrekte Höhe entscheidend.
Für die Praxis bedeutet das, dass variable und zulagenbehaftete Entgeltbestandteile sauber erfasst und über die maßgeblichen Durchschnittszeiträume ausgewertet werden müssen. Eine Zeiterfassung, die Arbeitsstunden, Zulagen und Leistungskomponenten strukturiert dokumentiert, schafft die Datenbasis, um das Urlaubsentgelt nach dem Ausfallprinzip korrekt zu berechnen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (oesterreich.gv.at).