Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Österreich
26.06.2024 · Quelle: oesterreich.gv.at
Wird ein Dienstverhältnis beendet und ist noch Urlaub offen, gebührt die Urlaubsersatzleistung. Sie gilt den nicht verbrauchten, aliquot erworbenen Urlaub finanziell ab.
Endet ein Arbeitsverhältnis, bevor der bis dahin entstandene Urlaub vollständig verbraucht wurde, haben Beschäftigte Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung. Sie tritt an die Stelle des nicht konsumierten Erholungsurlaubs und stellt sicher, dass erworbener Urlaub nicht ersatzlos verfällt, wenn er aus zeitlichen Gründen nicht mehr genommen werden kann.
Bemessungsgrundlage ist der für das laufende Arbeitsjahr aliquot erworbene Urlaub. Wurde im letzten Arbeitsjahr noch kein voller Anspruch erreicht, wird der Anteil entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit berechnet. Offener Urlaub aus früheren Jahren, der weder verbraucht noch wirksam verjährt ist, fließt ebenfalls in die Abrechnung ein.
Die Höhe der Urlaubsersatzleistung orientiert sich am Urlaubsentgelt, das den Beschäftigten zugestanden hätte, wenn sie den Urlaub tatsächlich konsumiert hätten. Damit gelten dieselben Grundsätze wie bei der Bemessung des Urlaubsentgelts, einschließlich der Berücksichtigung regelmäßiger Entgeltbestandteile mit Entgeltcharakter.
Hat der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweispflichten zum Urlaubsverbrauch nicht erfüllt, kann sich der Umfang der abzugeltenden Ansprüche erhöhen, weil vermeintlich verfallener Urlaub dann weiterhin besteht. Die Beendigung eines Dienstverhältnisses ist deshalb stets ein Anlass, den gesamten offenen Urlaubsstand sorgfältig zu prüfen.
Für die korrekte Schlussabrechnung ist eine lückenlose Dokumentation des verbrauchten und offenen Urlaubs entscheidend. Eine Zeiterfassung, die Urlaubsstände laufend und nachvollziehbar führt, liefert bei jeder Beendigung sofort den exakten Restanspruch und damit eine belastbare Grundlage für die Urlaubsersatzleistung.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (oesterreich.gv.at).