Urlaubstage und Überstunden: Können Mitarbeiter die freie Zeit an Kollegen spenden?
01.01.2021 · Quelle: t3n
Wenn eine Kollegin oder ein Kollege in einer Notlage steckt, taucht in vielen Betrieben die Idee auf, ihm freie Zeit zu schenken: nicht benötigte Urlaubstage oder angesammelte Überstunden, die einer anderen Person zugutekommen. Solche Zeitspenden sind ein Zeichen gelebter Solidarität, werfen aber zugleich organisatorische und arbeitsrechtliche Fragen auf, die der Arbeitgeber sorgfältig klären sollte, bevor er ein solches Modell anbietet.
Der Grundgedanke ist einfach: Beschäftigte verzichten freiwillig auf einen Teil ihrer freien Zeit, damit eine andere Person diese Zeit nutzen kann, etwa um einen erkrankten Angehörigen zu pflegen oder eine persönliche Krise zu bewältigen. In der Praxis braucht es dafür jedoch einen klaren Rahmen, denn Urlaubsansprüche und Zeitguthaben sind nicht ohne Weiteres frei übertragbar. Ohne Regeln drohen Unklarheiten darüber, wer was abgeben darf und wie die Zeit beim Empfänger ankommt.
Wichtig ist zunächst die Freiwilligkeit. Eine Zeitspende darf niemals unter Druck zustande kommen. Der Arbeitgeber sollte sicherstellen, dass die Teilnahme wirklich freiwillig ist und niemand sich verpflichtet fühlt. Ebenso sollte transparent sein, wofür die gespendete Zeit verwendet wird und wer davon profitiert, ohne dass die betroffene Person ihre persönliche Lage in allen Einzelheiten offenlegen muss.
Organisatorisch empfiehlt sich eine klare Regelung, etwa eine Betriebsvereinbarung oder eine schriftliche Richtlinie. Darin lässt sich festhalten, welche Zeitarten gespendet werden können, wie der Antrag abläuft und wie die Übertragung in der Zeiterfassung und der Abrechnung sauber abgebildet wird. So bleibt der Vorgang nachvollziehbar, und spätere Diskussionen über Resturlaub oder Zeitkonten lassen sich vermeiden.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht gibt es Grenzen, etwa beim gesetzlichen Mindesturlaub, der dem Erholungszweck dient. Eine Zeitspende sollte daher gut durchdacht und idealerweise mit fachlicher Beratung gestaltet werden, damit weder die spendende noch die empfangende Person benachteiligt wird und das Modell für alle Beteiligten fair bleibt.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (t3n).