Urlaubsverjährung in Österreich: zwei Jahre und die Hinweispflicht des Arbeitgebers
18.09.2025 · Quelle: oesterreich.gv.at
Nach dem Urlaubsgesetz verjährt nicht verbrauchter Urlaub zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres. Die Rechtsprechung verlangt jedoch, dass Arbeitgeber aktiv zum Verbrauch auffordern – sonst tritt die Verjährung nicht ein.
Das Urlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaubsanspruch zwei Jahre nach dem Ende jenes Urlaubsjahres verfällt, in dem er entstanden ist. In der Praxis bedeutet das, dass Beschäftigten rechnerisch rund drei Jahre Zeit bleiben, um ihren Urlaub zu konsumieren, bevor der älteste Anspruch nach nationalem Recht verjährt.
Diese Verjährungsregel wurde durch die europäische Rechtsprechung wesentlich relativiert. Nach der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union darf Urlaub nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten zuvor konkret und rechtzeitig aufgefordert hat, ihren Urlaub zu nehmen, und sie zugleich auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.
Der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich dieser Linie angeschlossen. Kommt der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweispflichten nicht nach, tritt die Verjährung nicht ein. Der Urlaub bleibt dann bestehen, kann während des laufenden Arbeitsverhältnisses weiter verbraucht werden oder ist bei Beendigung im Rahmen der Urlaubsersatzleistung abzugelten.
Für Betriebe ergibt sich daraus eine klare Empfehlung: Es ist ratsam, die Beschäftigten zu Beginn jedes Urlaubsjahres nachweislich – am besten schriftlich – über ihren konkreten offenen Anspruch zu informieren und sie ausdrücklich zum Verbrauch aufzufordern, verbunden mit dem Hinweis auf einen möglichen Verfall.
Eine versäumte Hinweispflicht kann dazu führen, dass vermeintlich verjährter Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses doch noch ausbezahlt werden muss. Eine digitale Urlaubsverwaltung, die offene Ansprüche überwacht und Erinnerungen sowie dokumentierte Aufforderungen unterstützt, hilft Arbeitgebern, diese Pflichten verlässlich zu erfüllen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (oesterreich.gv.at).