Vereinfachte Arbeitszeiterfassung nach Art. 73b ArGV 1 (Schweiz)
22.05.2024 · Quelle: SECO
Art. 73b ArGV 1 erlaubt eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung, bei der nur die täglich geleistete Gesamtarbeitszeit dokumentiert wird. Diese Variante richtet sich an Mitarbeitende mit einer gewissen Selbstbestimmung über ihre Arbeitszeit.
Die vereinfachte Erfassung ist ein Mittelweg zwischen vollständiger Dokumentation und Verzicht. Statt Beginn, Ende und Lage jeder Arbeits- und Pausenperiode festzuhalten, genügt die Aufzeichnung der täglich geleisteten Gesamtarbeitszeit. Damit sinkt der Erfassungsaufwand spürbar, ohne dass die Kontrollierbarkeit der Gesamtbelastung vollständig verloren geht. Die Variante ist in der Praxis deutlich verbreiteter als der vollständige Verzicht nach Art. 73a.
Voraussetzung ist eine gewisse Arbeitszeitautonomie. Die Mitarbeitenden müssen mindestens einen Viertel ihrer Arbeitszeit selbst bestimmen können. Anders als beim Verzicht nach Art. 73a ist hier keine hohe Einkommensschwelle vorgesehen; im Vordergrund steht die tatsächliche Gestaltungsfreiheit über die Lage der Arbeit. Damit steht die Erleichterung einem deutlich breiteren Kreis von Funktionen offen.
Die vereinfachte Erfassung muss vereinbart werden und entsteht nicht von selbst. In Betrieben mit Arbeitnehmervertretung ist eine kollektive Vereinbarung erforderlich, die Bedingungen und die betroffenen Personengruppen regelt. In kleineren Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung kann sie individuell schriftlich mit den einzelnen Mitarbeitenden vereinbart werden. Diese Unterscheidung nach Betriebsstruktur ist zwingend zu beachten.
Massgeblich ist auch die Betriebsgrösse. Die individuelle Vereinbarung kommt nur in kleineren Betrieben in Betracht, während grössere Betriebe mit Arbeitnehmervertretung den kollektiven Weg gehen müssen. Wer die falsche Form wählt, riskiert, dass die Vereinfachung als unwirksam gilt und rückwirkend die ordentliche Erfassung gefordert wird. Die Wahl der richtigen Grundlage ist daher entscheidend.
Trotz Vereinfachung bleiben wichtige Eckdaten erfasst. Wird Nacht- oder Sonntagsarbeit geleistet, muss zusätzlich deren Lage dokumentiert werden, damit die besonderen Schutzbestimmungen überprüfbar bleiben. Die blosse Tagessumme genügt in diesen Fällen nicht; die zeitliche Einordnung der besonders geschützten Arbeit ist gesondert festzuhalten, um den erhöhten Schutzanspruch zu wahren.
Auch bei der vereinfachten Variante gelten die materiellen Grenzen des Arbeitsgesetzes unverändert. Höchstarbeitszeiten, Pausenanspruch sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten müssen eingehalten werden. Die Vereinbarung betrifft nur den Umfang der Aufzeichnung, nicht die Schutzvorschriften selbst. Der Arbeitgeber bleibt für die Einhaltung der gesetzlichen Limiten verantwortlich, auch wenn nur Tagessummen erfasst werden.
Die getroffene Vereinbarung ist regelmässig zu überprüfen. Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung beziehungsweise die einzelnen Mitarbeitenden sollten kontrollieren, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die vereinfachte Erfassung weiterhin zweckmässig ist. Verändert sich die Tätigkeit und sinkt die Autonomie, kann ein Wechsel zur ordentlichen Erfassung erforderlich werden.
Bei Kontrollen prüfen die Arbeitsinspektorate, ob die Voraussetzungen vorliegen und ob die Tagessummen plausibel sind. Fehlen Vereinbarung oder Autonomie, gilt die ordentliche Erfassungspflicht. Eine sauber geführte vereinfachte Erfassung mit dokumentierter Grundlage schützt deshalb vor dem Vorwurf, die Erfassungspflicht umgangen zu haben.
In der Praxis empfiehlt sich, die Tagessummen dennoch nachvollziehbar zu führen und die Lage von Nacht- und Sonntagsarbeit automatisiert mitzuerfassen. So bleibt die Erfassung schlank, erfüllt aber zugleich die zusätzlichen Anforderungen für besonders geschützte Zeiten und ist im Kontrollfall vollständig belegbar.
Redaktioneller Überblick zu „Vereinfachte Arbeitszeiterfassung nach Art. 73b ArGV 1 (Schweiz)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).