Vereinfachte Arbeitszeiterfassung nach Art. 73b ArGV 1 (Schweiz)
22.05.2024 · Quelle: SECO
Art. 73b ArGV 1 erlaubt eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung, bei der nur die täglich geleistete Gesamtarbeitszeit dokumentiert wird. Diese Variante richtet sich an Mitarbeitende mit gewisser Selbstbestimmung über ihre Arbeitszeit.
Bei der vereinfachten Erfassung genügt es, die Dauer der täglich geleisteten Arbeitszeit festzuhalten. Beginn und Ende der Arbeit sowie die Lage und Dauer der Pausen müssen nicht im Detail dokumentiert werden. Das reduziert den administrativen Aufwand spürbar.
Voraussetzung ist, dass die betroffenen Mitarbeitenden über eine gewisse Autonomie bei der Festlegung ihrer Arbeitszeit verfügen. Die vereinfachte Erfassung kann auf zwei Wegen vereinbart werden: kollektiv über eine Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung oder – in Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden – individuell und schriftlich mit der einzelnen Person.
Eine wichtige Ausnahme betrifft Nacht- und Sonntagsarbeit: Werden solche Arbeiten geleistet, müssen Beginn und Ende dieser Einsätze weiterhin festgehalten werden. Dies dient der Überprüfung der besonderen Schutzvorschriften für diese Arbeitszeiten.
Die kollektive oder individuelle Vereinbarung muss bestimmte Angaben enthalten, etwa welche Mitarbeitenden erfasst werden und wie die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten sichergestellt wird. Sie ist den Vollzugsbehörden auf Verlangen vorzulegen.
Auch bei der vereinfachten Erfassung bleiben sämtliche Bestimmungen zu Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten gültig. Die Erleichterung betrifft die Form der Dokumentation, nicht den materiellen Schutz der Mitarbeitenden.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).