Verfall von Überstunden in Österreich: Kurze Fristen aus dem Kollektivvertrag beachten
12.06.2023 · Quelle: AK
Überstundenansprüche können in Österreich schneller verloren gehen, als viele denken. Kollektivverträge und Arbeitsverträge enthalten oft kurze Verfallsfristen, die eine rasche Geltendmachung verlangen.
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unterliegen grundsätzlich der gesetzlichen Verjährung, die mehrere Jahre beträgt. Für Überstunden gilt jedoch eine wichtige Besonderheit: Zahlreiche Kollektivverträge und Arbeitsverträge sehen davon abweichende, deutlich kürzere Verfallsfristen vor, innerhalb derer offene Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Diese Fristen sind zulässig und in der Praxis weit verbreitet, weshalb sie unbedingt beachtet werden sollten.
Solche Verfallsfristen verkürzen den Zeitraum, in dem eine Forderung durchgesetzt werden kann, erheblich. Werden Überstunden nicht innerhalb der festgelegten Frist gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht, erlöschen die Ansprüche endgültig und können auch später nicht mehr eingefordert werden. Die genaue Dauer und die Voraussetzungen ergeben sich aus dem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag oder der vertraglichen Vereinbarung und können von Branche zu Branche stark variieren.
Die Fristen knüpfen typischerweise an die Fälligkeit des Anspruchs an, also an den Zeitpunkt, zu dem die Überstunden abzurechnen gewesen wären. Häufig ist auch geregelt, in welcher Form die Geltendmachung zu erfolgen hat. Manche Kollektivverträge verlangen eine schriftliche Geltendmachung, um die Frist zu wahren, sodass eine bloß mündliche Forderung nicht genügt und der Anspruch trotz Einforderung verfallen kann. Empfehlenswert ist daher, die Geltendmachung nachweisbar, etwa schriftlich und mit konkreter Bezifferung der Stunden, vorzunehmen, damit im Streitfall belegt werden kann, dass die Frist gewahrt wurde.
Für Beschäftigte bedeutet dies, dass sie ihre Stundenaufzeichnungen aufmerksam verfolgen und Ansprüche zeitnah einfordern sollten. Wer zu lange zuwartet, riskiert, dass auch berechtigte Forderungen ersatzlos verfallen. Eine eigene, fortlaufende Dokumentation der geleisteten Stunden ist daher ein wichtiges Mittel, um Ansprüche überhaupt belegen und rechtzeitig geltend machen zu können, bevor die Frist abläuft.
Auch für Arbeitgeber sind die Fristen bedeutsam. Sie schaffen Rechtssicherheit, weil nach Fristablauf grundsätzlich keine Forderungen mehr drohen. Zugleich besteht jedoch die Verpflichtung, korrekte Aufzeichnungen zu führen. Wird die Geltendmachung allein durch unzureichende oder fehlende Aufzeichnungen erschwert, kann sich der Arbeitgeber unter Umständen nicht uneingeschränkt auf den Fristablauf berufen, weil er die Durchsetzung selbst behindert hat.
Besondere Aufmerksamkeit ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geboten. Offene Überstunden und Zeitguthaben sind dann abzurechnen, und es können eigene, oft kurze Fristen für die Geltendmachung gelten. Versäumte Fristen führen auch hier zum Verlust der Ansprüche, weshalb eine rasche Klärung im Interesse beider Seiten liegt. Gerade beim Austritt sollten verbleibende Salden zügig festgestellt und abgerechnet werden.
Da die Regelungen je nach Branche stark variieren, ist im Einzelfall stets der konkrete Kollektivvertrag zu prüfen. Manche sehen Fristen von wenigen Monaten vor, andere längere Zeiträume. Eine laufende, nachvollziehbare Erfassung der Arbeitszeit ist die beste Grundlage, um Fristen im Blick zu behalten und Ansprüche rechtzeitig und belegbar geltend zu machen, bevor sie unwiederbringlich verloren sind.
Zusammengefasst entscheidet beim Verfall von Überstunden oft das Tempo: Wer Ansprüche kennt, dokumentiert und fristgerecht in der richtigen Form geltend macht, sichert sie. Wer zuwartet, verliert sie. Eine verlässliche Zeiterfassung, die offene Salden sichtbar macht und alte Guthaben hervorhebt, ist deshalb für beide Seiten der wirksamste Schutz vor unbeabsichtigtem Anspruchsverlust.
Redaktioneller Überblick zu „Verfall von Überstunden in Österreich: Kurze Fristen aus dem Kollektivvertrag beachten“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (AK).