Verfall von Überstunden in Österreich: Kurze Fristen aus dem Kollektivvertrag beachten
12.06.2023 · Quelle: AK
Überstundenansprüche können in Österreich schneller verloren gehen, als viele denken. Kollektivverträge und Arbeitsverträge enthalten oft kurze Verfallsfristen, die eine rasche Geltendmachung verlangen.
Grundsätzlich verjähren nicht bezahlte Entgeltansprüche wie Lohn, Gehalt oder Überstunden nach drei Jahren. Diese allgemeine Frist kann jedoch durch Kollektivverträge oder einzelvertragliche Verfallsklauseln deutlich verkürzt werden – häufig auf drei bis sechs Monate.
Verfall bedeutet, dass der Anspruch vollständig erlischt, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Das unterscheidet ihn von der Verjährung, bei der der Anspruch zwar nicht mehr eingeklagt, aber als sogenannte Naturalobligation grundsätzlich bestehen bleibt. Beim Verfall ist der Anspruch endgültig weg.
Viele Verfallsregelungen verlangen eine rasche und oft schriftliche Geltendmachung. Der Anspruch muss also innerhalb der vereinbarten Frist gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich erhoben werden, etwa durch ein Schreiben, in dem die offenen Überstunden konkret benannt werden. Wird die Frist versäumt, hilft auch die längere Verjährungsfrist nicht mehr.
Die Frist beginnt regelmäßig mit der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen. Beschäftigte müssen ihren Anspruch nicht schon vor Fälligkeit erheben. Sobald die Überstunden aber abgerechnet sein müssten, sollte zeitnah geprüft werden, ob alles korrekt vergütet wurde.
Eine verlässliche eigene Aufzeichnung der geleisteten Stunden ist hier besonders wertvoll: Sie erlaubt es, offene Überstunden noch innerhalb der kurzen Frist konkret zu beziffern und geltend zu machen. Wer erst nach Monaten merkt, dass Stunden fehlen, hat den Anspruch unter Umständen bereits verloren.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (AK).