Vertrauensarbeitszeit und Aufzeichnungspflicht in Österreich
09.03.2026 · Quelle: Arbeitsinspektion
Vertrauensarbeitszeit bedeutet flexible Selbsteinteilung – nicht aber den Verzicht auf die Aufzeichnung. Die Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeit bleibt auch hier bestehen.
Vertrauensarbeitszeit beschreibt ein Modell, bei dem Beschäftigte ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen und das Ergebnis im Vordergrund steht. Häufig besteht das Missverständnis, dass damit auch die Aufzeichnung der Arbeitszeit entfallen könne. Das ist nicht zutreffend.
Die Aufzeichnungspflicht nach dem Arbeitszeitgesetz ist eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, auf die nicht verzichtet werden kann – auch nicht im Einvernehmen mit den Beschäftigten. Selbst bei Vertrauensarbeitszeit muss die tatsächlich geleistete Arbeitszeit dokumentiert werden, damit die Einhaltung der Schutzvorschriften überprüfbar bleibt.
Diese Sichtweise wird durch das unionsrechtliche Verständnis gestützt. Der Europäische Gerichtshof hat 2019 in der Rechtssache C-55/18 festgehalten, dass Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches System einrichten müssen, mit dem die täglich geleistete Arbeitszeit gemessen werden kann. Reine Vertrauensmodelle ohne jede Erfassung sind damit nicht vereinbar.
In Österreich besteht die Aufzeichnungspflicht ohnehin schon lange. Das Arbeitszeitgesetz enthält seit jeher entsprechende Vorgaben, sodass das EuGH-Urteil hierzulande keine grundlegend neue Pflicht geschaffen, sondern das bestehende Verständnis bestätigt hat.
Vertrauensarbeitszeit und Aufzeichnungspflicht schließen sich also nicht aus. Beschäftigte können ihre Zeit flexibel einteilen, müssen die geleisteten Stunden aber erfassen. Erleichterungen wie die Saldenaufzeichnung können den Aufwand verringern, ohne die grundsätzliche Pflicht aufzuheben.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeitsinspektion).