Verzicht auf den Überstundenzuschlag durch Vereinbarung
08.04.2024 · Quelle: SECO
Anders als bei der Überzeit kann der Zuschlag für Überstunden vertraglich reduziert oder ganz ausgeschlossen werden. Solche Abreden sind verbreitet, müssen aber bestimmte Anforderungen erfüllen.
Art. 321c OR ist eine dispositive Norm. Das bedeutet, dass die Parteien von der gesetzlichen Grundregel – Auszahlung mit Zuschlag von mindestens 25 Prozent – durch Vereinbarung abweichen dürfen. Möglich ist sowohl eine Reduktion des Zuschlags als auch der vollständige Verzicht auf eine zusätzliche Vergütung.
Damit eine solche Abweichung wirksam ist, muss sie klar vereinbart werden. In der Praxis erfolgt dies regelmässig schriftlich im Arbeitsvertrag, in einem Reglement oder über einen Gesamt- bzw. Normalarbeitsvertrag. Eine eindeutige Formulierung beugt späteren Auslegungsstreitigkeiten vor.
Verbreitet sind Klauseln, wonach Überstunden im Verhältnis 1 zu 1 in Freizeit auszugleichen sind oder bereits mit dem vereinbarten Lohn abgegolten gelten. Eine pauschale Abgeltung ist grundsätzlich zulässig, muss aber in einem realistischen Verhältnis zum tatsächlichen Mehraufwand stehen.
Wichtig ist die klare Abgrenzung zur Überzeit: Der Zuschlag für Überzeit nach Arbeitsgesetz lässt sich nicht in gleicher Weise wegbedingen, abgesehen von der gesetzlichen 60-Stunden-Ausnahme für Büro- und Verkaufspersonal. Eine Verzichtsklausel im Vertrag wirkt deshalb nur für die vertraglichen Überstunden.
Für die Lohnabrechnung empfiehlt sich, vereinbarte Verzichts- oder Pauschalregelungen sauber zu dokumentieren und mit der Zeiterfassung zu verknüpfen. So bleibt nachvollziehbar, welche Stunden als abgegolten gelten und welche allenfalls als Überzeit dennoch zuschlagspflichtig sind.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).