Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung nach Art. 73a ArGV 1 (Schweiz)
06.03.2024 · Quelle: SECO
Seit 2016 erlaubt Art. 73a ArGV 1 unter strengen Voraussetzungen einen vollständigen Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung. Der Verzicht ist an mehrere kumulative Bedingungen geknüpft und steht nur einem klar abgegrenzten Personenkreis offen.
Ein vollständiger Verzicht ist nur möglich, wenn ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden die Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Ohne eine solche kollektive Grundlage ist ein Verzicht nach Art. 73a ArGV 1 ausgeschlossen, selbst wenn beide Seiten damit einverstanden wären.
Zusätzlich muss mit jeder betroffenen Person eine individuelle schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden. Der Verzicht greift also erst, wenn sowohl die kollektive als auch die einzelvertragliche Ebene erfüllt sind. Die Vereinbarung kann von beiden Seiten jährlich widerrufen werden.
Inhaltlich ist der Verzicht auf Mitarbeitende beschränkt, die bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selbst festlegen können. Diese Selbstbestimmung muss mindestens die Hälfte der Arbeitszeit umfassen.
Eine weitere Schwelle betrifft das Einkommen: Nur Personen mit einem AHV-pflichtigen Bruttojahreseinkommen von mehr als 120'000 Franken kommen für den Verzicht in Frage. Massgebend ist der Lohn des Vorjahres; bei Teilzeit wird der entsprechend angepasste Betrag herangezogen.
Auch beim Verzicht bleiben die Höchstarbeits- und Ruhezeiten des Arbeitsgesetzes vollumfänglich gültig. Der GAV muss zudem Massnahmen zum Gesundheitsschutz und eine Ansprechstelle für Fragen zur Arbeitszeit vorsehen. Der Verzicht befreit also von der Dokumentation, nicht von der Einhaltung der Schutzbestimmungen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).