Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung nach Art. 73a ArGV 1 (Schweiz)
06.03.2024 · Quelle: SECO
Seit 2016 erlaubt Art. 73a ArGV 1 unter strengen Voraussetzungen einen vollständigen Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung. Der Verzicht ist an mehrere kumulative Bedingungen geknüpft und steht nur einem klar abgegrenzten Personenkreis offen.
Art. 73a ArGV 1 wurde geschaffen, um modernen Arbeitsformen mit hoher Eigenverantwortung gerecht zu werden. Mitarbeitende, die ihre Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen, können vollständig von der Erfassung ausgenommen werden. Die Bestimmung ist jedoch bewusst als enge Ausnahme konzipiert: Nur wenn sämtliche Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, ist der Verzicht zulässig. Fehlt eine einzige Bedingung, bleibt es bei der ordentlichen Erfassungspflicht.
Eine zentrale Voraussetzung ist die grosse Arbeitszeitautonomie. Die betroffenen Mitarbeitenden müssen über mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit selbst bestimmen können. Damit zielt die Regelung auf Funktionen, in denen die Lage der Arbeit nicht durch den Betrieb vorgegeben, sondern eigenständig gestaltet wird. Eine blosse Gleitzeitregelung mit Kernzeiten genügt für diese Autonomie in der Regel nicht.
Hinzu kommt eine Einkommensschwelle. Das massgebende jährliche Bruttoeinkommen muss über 120 000 Franken liegen, wobei Boni anteilig einzurechnen sind. Damit richtet sich der Verzicht an gut verdienende, selbstbestimmte Funktionen. Wird die Schwelle unterschritten, etwa bei Teilzeitpensen, kommt der vollständige Verzicht nicht in Betracht, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt wären.
Der Verzicht setzt zudem eine kollektive Grundlage voraus. Erforderlich ist ein Gesamtarbeitsvertrag, der von einer Mehrheit repräsentativer Arbeitnehmerverbände unterzeichnet ist und den Verzicht ausdrücklich vorsieht. Der GAV muss begleitende Schutzmassnahmen sowie Vorgaben zur Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten festlegen, etwa zu besonderen ärztlichen Untersuchungen oder Massnahmen zur Sensibilisierung gegenüber überlangen Arbeitszeiten.
Auf individueller Ebene braucht es eine schriftliche Einzelvereinbarung. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter muss dem Verzicht individuell und schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist freiwillig und kann grundsätzlich auf das Jahresende widerrufen werden. Ein pauschaler Verzicht für ganze Belegschaften ohne individuelle Einwilligung ist ausgeschlossen; die Freiwilligkeit muss echt und ohne Druck gewährleistet sein.
Auch beim vollständigen Verzicht entfallen die materiellen Schutzbestimmungen nicht. Höchstarbeitszeiten, Pausen, Nachtarbeitsregeln und Ruhezeiten gelten unverändert weiter. Der Verzicht betrifft ausschliesslich die Dokumentationspflicht, nicht die inhaltlichen Grenzen des Arbeitsgesetzes. Der Arbeitgeber bleibt verpflichtet, geeignete organisatorische Massnahmen zum Schutz der Gesundheit zu treffen und überlange Arbeitszeiten zu verhindern.
Praktisch relevant ist der Verzicht vor allem in Branchen mit entsprechenden Gesamtarbeitsverträgen, etwa in Teilen der Beratungs- oder Finanzbranche. Ohne passenden GAV ist ein vollständiger Verzicht ausgeschlossen. In diesen Fällen kommt allenfalls die vereinfachte Erfassung nach Art. 73b in Betracht, die geringere Hürden kennt und weiter verbreitet ist.
Wer sich auf den Verzicht beruft, muss die Voraussetzungen jederzeit belegen können. Bei einer Kontrolle prüfen die Arbeitsinspektorate, ob GAV, Einkommensschwelle, Autonomie und Einzelvereinbarung tatsächlich vorliegen. Fehlt eine Bedingung, gilt die ordentliche Erfassungspflicht als verletzt, was zu Beanstandungen und unter Umständen zu Nachforderungen führen kann.
Empfehlenswert ist daher eine sorgfältige Dokumentation der Grundlagen. Wer GAV-Bezug, Einkommensnachweis und unterzeichnete Einzelvereinbarungen geordnet bereithält, kann den Verzicht rechtssicher belegen. Zudem lohnt sich eine jährliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind oder ob ein Wechsel zur vereinfachten beziehungsweise ordentlichen Erfassung nötig wird.
Redaktioneller Überblick zu „Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung nach Art. 73a ArGV 1 (Schweiz)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).