Wartefrist beim Krankentaggeld: Was Betriebe wissen müssen (Schweiz)
17.02.2025 · Quelle: SECO
Die Wartefrist ist eines der wichtigsten Stellelemente einer Krankentaggeldversicherung. Sie bestimmt, ab wann die Versicherung zahlt – und beeinflusst sowohl die Prämienhöhe als auch die Lohnkosten des Betriebs in den ersten Krankheitstagen.
Als Wartefrist (auch Aufschubfrist genannt) bezeichnet man die Zeitspanne zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der Taggeldleistung. Während dieser Frist trägt der Arbeitgeber den Lohn in der Regel selbst, bevor die Versicherung einspringt.
Übliche Wartefristen sind 7, 14, 30, 60 oder 90 Tage; je nach Vertrag sind auch längere Fristen bis zu mehreren Monaten möglich. Die Wahl ist ein Kompromiss: Eine kurze Wartefrist entlastet den Betrieb früh, kostet aber mehr Prämie. Eine lange Wartefrist senkt die Prämie, verlagert das Anfangsrisiko jedoch auf den Arbeitgeber.
Wichtig ist die Abstimmung mit der gesetzlichen Lohnfortzahlung. In den Tagen der Wartefrist greift weiterhin Art. 324a OR beziehungsweise die einschlägige kantonale Skala. Eine Wartefrist sollte daher so gewählt werden, dass sie zur Lohnfortzahlungspflicht des Betriebs passt.
Die Wartefrist wird in der Regel pro Krankheitsfall berechnet, kann aber je nach Police auch über mehrere Absenzen kumuliert werden. Bei wiederholten kurzen Krankheiten ist deshalb genau zu prüfen, ob und wann die Versicherungsleistung überhaupt einsetzt.
Für die korrekte Abwicklung ist eine präzise Dokumentation entscheidend: Beginn der Arbeitsunfähigkeit, Grad der Einschränkung und das Ende der Wartefrist müssen nachvollziehbar erfasst sein. Eine digitale Absenzerfassung schafft hier Transparenz und beugt Streit mit der Versicherung vor.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).