Warum Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit dokumentieren müssen: der BAG-Beschluss 1 ABR 22/21
18.09.2024 · Quelle: BAG
Seit dem BAG-Urteil vom 13. September 2022 müssen Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit erfassen – systematisch, vollständig und überprüfbar. Eine Schonfrist bis zu einem neuen Gesetz gibt es nicht.
Grundlage sind das EuGH-Stechuhr-Urteil (2019) und § 3 Arbeitsschutzgesetz. Zu dokumentieren sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder Person – zeitnah (am selben oder nächsten Werktag), mindestens zwei Jahre aufbewahrt und manipulationssicher protokolliert. Papier und Excel genügen mangels Änderungshistorie meist nicht.
Die Pflicht gilt ohne Mitarbeiter-Untergrenze, auch für Minijobs (zusätzlich § 17 MiLoG), Azubis und Leiharbeit. Vertrauensarbeitszeit und Homeoffice sind kein Ausweg: empfohlen wird Selbsterfassung mit reiner Plausibilitätsprüfung; remote braucht ein web-/app-basiertes System. Bereitschaftsdienst zählt als Arbeitszeit, Rufbereitschaft nur die Einsätze.
Technisch verlangt das Gesetz Revisionssicherheit, Vollständigkeit, Exportfähigkeit (Behörden, DATEV) und automatische Löschung nach Frist; Cloud-Systeme sollten in DE/EU stehen und ISO-27001-zertifiziert sein. Datenschutz: Rechtsgrundlage § 26 BDSG, Datensparsamkeit, Transparenz. Besteht ein Betriebsrat, ist § 87 BetrVG zwingend – ohne Betriebsvereinbarung kein System.
Bei Verstößen drohen nach § 22 ArbZG bis zu 30.000 € pro Fall – je Beschäftigtem – plus persönliche Geschäftsführerhaftung. Ohne Aufzeichnungen verlieren Arbeitgeber zudem Überstunden- und Kündigungsstreitigkeiten regelmäßig. Eingeführt wird in fünf Schritten: Bestandsaufnahme, Anforderungen, Betriebsrat, Implementierung, Schulung.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (BAG).