Was rechtlich gilt: Darf ich Resturlaub mit ins neue Jahr nehmen?
10.11.2024 · Quelle: Rp-online
Zum Jahresende stellt sich in vielen Betrieben die gleiche Frage: Was passiert mit nicht genommenen Urlaubstagen? Darf der Resturlaub einfach mit ins neue Jahr genommen werden, oder verfällt er? Die Grundregel ist klar, kennt aber wichtige Ausnahmen – und für Arbeitgeber ist vor allem eine aktive Mitwirkung entscheidend, damit Urlaubsansprüche nicht stillschweigend bestehen bleiben.
Grundsätzlich ist der Erholungsurlaub auf das laufende Kalenderjahr bezogen und soll auch in diesem Jahr genommen werden. Nicht genutzter Urlaub verfällt im Regelfall am Jahresende. Damit soll der Erholungszweck des Urlaubs gewahrt bleiben, der bei zu langem Aufschieben verloren ginge.
Von dieser Regel gibt es jedoch Ausnahmen. Konnte der Urlaub aus betrieblichen oder in der Person liegenden Gründen nicht genommen werden, ist eine Übertragung in das folgende Jahr möglich. In diesen Fällen muss der übertragene Urlaub aber meist innerhalb eines begrenzten Zeitraums zu Beginn des neuen Jahres genommen werden.
Eine zentrale Rolle spielt heute die Mitwirkung des Arbeitgebers. Beschäftigte müssen rechtzeitig und klar darauf hingewiesen werden, dass noch Urlaubstage offen sind und dass diese andernfalls verfallen können. Ohne einen solchen Hinweis besteht der Urlaubsanspruch häufig fort, weil der Beschäftigte nicht in die Lage versetzt wurde, ihn zu nehmen.
Für den Betrieb empfiehlt sich deshalb ein laufender Überblick über die Urlaubskonten. Wer frühzeitig erkennt, bei wem noch Resturlaub offen ist, kann rechtzeitig erinnern und die Verteilung über das Jahr steuern. So lassen sich Engpässe am Jahresende und ungewollt fortbestehende Ansprüche vermeiden.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Rp-online).