Wegunfall und Freizeitunfall: Was die UVG-Deckung unterscheidet (Schweiz)
13.11.2024 · Quelle: SUVA
Ob ein Unfall als Berufs- oder Nichtberufsunfall gilt, hat finanzielle Folgen – etwa für die Prämienträgerschaft. Besonders der Arbeitsweg ist ein Grenzfall, der je nach Arbeitspensum unterschiedlich eingeordnet wird.
Als Nichtberufsunfall (NBU) gelten alle Unfälle, die nicht als Berufsunfälle einzustufen sind. Umgangssprachlich meint Freizeitunfall meist dasselbe wie Nichtberufsunfall – also etwa ein Sturz beim Sport oder im Haushalt.
Gegen Nichtberufsunfälle ist versichert, wer bei demselben Arbeitgeber durchschnittlich mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet. Wer dieses Pensum nicht erreicht, ist nur gegen Berufsunfälle gedeckt; für die Freizeit ist dann eine private Absicherung sinnvoll.
Der Arbeitsweg ist ein Sonderfall. Bei Personen, die weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten, gelten Unfälle auf dem Weg zur Arbeit als Berufsunfälle. Bei allen übrigen Versicherten zählt der Wegunfall hingegen als Nichtberufsunfall.
Diese Unterscheidung wirkt sich auf die Prämienträgerschaft aus: Die Prämie für Berufsunfälle trägt der Arbeitgeber, jene für Nichtberufsunfälle in der Regel die angestellte Person. Die Leistungen – Heilbehandlung, Taggeld, Renten – sind hingegen in beiden Fällen gleich.
Für Betriebe ist die korrekte Erfassung der Wochenstunden zentral, weil das Achtstundenkriterium über die NBU-Deckung entscheidet. Eine verlässliche Arbeitszeiterfassung schafft die nötige Grundlage, um Pensen nachzuweisen und Mitarbeitende richtig zu versichern.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SUVA).