Wegunfall und Freizeitunfall: Was die UVG-Deckung unterscheidet (Schweiz)
13.11.2024 · Quelle: SUVA
Ob ein Unfall als Berufs- oder Nichtberufsunfall gilt, hat finanzielle Folgen, etwa für die Prämienträgerschaft. Besonders der Arbeitsweg ist ein Grenzfall, der je nach Arbeitspensum unterschiedlich eingeordnet wird.
Das UVG kennt zwei Kategorien: Berufsunfälle und Nichtberufsunfälle. Berufsunfälle ereignen sich bei der beruflichen Tätigkeit oder in deren unmittelbarem Zusammenhang. Nichtberufsunfälle sind alle Unfälle außerhalb dieses Rahmens, also typischerweise in der Freizeit. Die Einordnung bestimmt nicht den Leistungsumfang, der gleich ist, wohl aber, wer die Prämie zu tragen hat.
Der Arbeitsweg nimmt eine Sonderstellung ein. Für Arbeitnehmende, die regelmäßig mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind, gilt der Weg zur und von der Arbeit grundsätzlich als Nichtberufsunfall. Diese Personen sind sowohl gegen Berufs- als auch gegen Nichtberufsunfälle versichert, sodass der Wegunfall in jedem Fall gedeckt ist.
Anders liegt es bei Teilzeitkräften mit einem Pensum unter acht Wochenstunden. Sie sind nur gegen Berufsunfälle versichert. Für diese Personen wird der Arbeitsweg dem Berufsunfall zugerechnet, damit überhaupt eine Deckung besteht. Für alle übrigen Freizeitaktivitäten fehlt diesen Mitarbeitenden hingegen die UVG-Nichtberufsunfalldeckung, was eine private Absicherung nahelegt.
Die Achtstundenschwelle ist damit der entscheidende Maßstab. Sie bezieht sich auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beim einzelnen Arbeitgeber. Wer bei mehreren Arbeitgebern tätig ist, wird je Arbeitsverhältnis gesondert beurteilt. Eine korrekte Erfassung der tatsächlichen Wochenstunden ist deshalb für die richtige Zuordnung unerlässlich.
Die Unterscheidung wirkt sich vor allem auf die Prämien aus: Die Prämie für Berufsunfälle einschließlich des dann erfassten Arbeitswegs trägt der Arbeitgeber. Die Prämie für Nichtberufsunfälle wird üblicherweise den Arbeitnehmenden belastet. Bei Teilzeitkräften ohne NBU-Deckung entfällt dieser Abzug, was die Lohnabrechnung beeinflusst.
Heikel sind Grenzfälle, etwa Umwege, Unterbrüche des Arbeitswegs oder Besorgungen auf dem Heimweg. Je nach Sachverhalt kann der Zusammenhang mit der Arbeit unterbrochen sein. Solche Konstellationen beurteilt der Versicherer anhand des konkreten Hergangs, weshalb eine genaue Schilderung des Unfallhergangs in der Meldung wichtig ist.
Endet das Arbeitsverhältnis, läuft die Nichtberufsunfalldeckung nur noch für eine begrenzte Zeit weiter. Danach kann die betroffene Person mit einer Abredeversicherung die Deckung vorübergehend verlängern. Gerade für Mitarbeitende, die nicht unmittelbar eine neue Stelle antreten, ist dieser Hinweis wichtig, um Deckungslücken zu vermeiden.
Besonders bei Mehrfachbeschäftigung ist Vorsicht geboten. Wer bei mehreren Arbeitgebern je weniger als acht Stunden pro Woche arbeitet, kann insgesamt deutlich über dieser Grenze liegen und sich dennoch in keinem Arbeitsverhältnis als nichtberufsunfallversichert wiederfinden, sofern keine besondere Regelung greift. Solche Konstellationen bergen ein erhöhtes Risiko ungedeckter Freizeitunfälle, weshalb sich eine genaue Prüfung der Gesamtsituation und gegebenenfalls eine private Zusatzdeckung empfiehlt.
Für Betriebe bedeutet dies, Pensen und tatsächliche Wochenstunden laufend zu dokumentieren. Verschiebt sich das Pensum über oder unter die Achtstundenschwelle, ändert sich die Deckung und damit die Prämienpflicht. Eine zuverlässige Zeiterfassung schafft hier Klarheit und verhindert, dass Mitarbeitende ungewollt ohne Nichtberufsunfalldeckung dastehen.
Redaktioneller Überblick zu „Wegunfall und Freizeitunfall: Was die UVG-Deckung unterscheidet (Schweiz)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SUVA).