Welche Daten bei der Arbeitszeiterfassung erfasst werden müssen (Schweiz)
11.09.2023 · Quelle: SECO
Art. 73 ArGV 1 legt fest, welche Angaben bei der ordentlichen Arbeitszeiterfassung zwingend dokumentiert werden müssen. Eine blosse Summe der Monatsstunden genügt den Anforderungen nicht.
Die ordentliche Erfassung verlangt deutlich mehr als eine Stundenzahl am Monatsende. Nach Art. 73 ArGV 1 sind die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit einschliesslich Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie deren zeitliche Lage festzuhalten. Damit wird nachvollziehbar, wann gearbeitet wurde und ob die gesetzlichen Grenzen tatsächlich eingehalten sind. Die Detailtiefe ist kein Selbstzweck, sondern Voraussetzung für eine wirksame Kontrolle.
Zu erfassen sind zudem die Pausen von einer halben Stunde und mehr. Kürzere Unterbrechungen müssen nicht zwingend einzeln dokumentiert werden, längere hingegen schon, weil sie für die Berechnung der tatsächlichen Arbeitszeit und der Ruhezeiten massgebend sind. Die Lage dieser Pausen muss aus den Aufzeichnungen erkennbar bleiben, damit die effektive Belastung beurteilt werden kann.
Weiter gehören die Personalien der Arbeitnehmenden in das Verzeichnis. Es muss eindeutig zuordenbar sein, welche Aufzeichnungen zu welcher Person gehören. Die Verzeichnisse sind so zu führen, dass die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Vorschriften ohne unverhältnismässigen Aufwand überprüfen kann. Eine klare Struktur erleichtert sowohl die interne Verwaltung als auch eine spätere Kontrolle erheblich.
Besondere Bedeutung hat die Lage der Arbeitszeit. Nur wenn Beginn und Ende der Arbeit sowie der Pausen ersichtlich sind, lässt sich kontrollieren, ob tägliche und wöchentliche Ruhezeiten, Nachtarbeitsgrenzen und Pausenansprüche gewahrt sind. Eine reine Tagessumme ohne Lageangabe erfüllt die ordentliche Erfassungspflicht ausdrücklich nicht und wird bei einer Prüfung beanstandet.
Bei besonders geschützter Arbeit gelten erhöhte Anforderungen. Nacht- und Sonntagsarbeit sowie allfällige Bewilligungstatbestände müssen so dokumentiert sein, dass die Einhaltung der zusätzlichen Schutzbestimmungen belegt werden kann. Die zeitliche Einordnung dieser Arbeit ist gerade dort zentral, wo besondere Zuschläge oder Kompensationen vorgesehen sind.
Von diesen Anforderungen darf nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen für die vereinfachte Erfassung nach Art. 73b oder für den Verzicht nach Art. 73a vorliegen. Solange keine dieser Ausnahmen greift, gilt der volle Katalog des Art. 73 ArGV 1 für alle dem Arbeitsgesetz unterstellten Mitarbeitenden, unabhängig von Funktion oder Hierarchie.
Die Aufzeichnungen müssen laufend und wahrheitsgetreu geführt werden. Eine nachträgliche Rekonstruktion am Monatsende widerspricht dem Zweck der Bestimmung und ist im Streitfall wenig beweiskräftig. Korrekturen sollten nachvollziehbar protokolliert bleiben, damit die Integrität der Daten gewahrt ist und sich der Vorwurf nachträglicher Manipulation vermeiden lässt.
Die Verzeichnisse sind den Behörden auf Verlangen vorzulegen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Wer die geforderten Inhalte unvollständig führt, riskiert Beanstandungen, auch wenn die Gesamtstunden korrekt erscheinen. Vollständigkeit und Lageangaben sind damit ebenso wichtig wie die richtige Summe der geleisteten Stunden.
Für die Praxis empfiehlt sich ein System, das die geforderten Felder strukturiert vorgibt und Lücken automatisch erkennt. So wird sichergestellt, dass alle nach Art. 73 ArGV 1 notwendigen Angaben erhoben werden, ohne dass einzelne Mitarbeitende die Anforderungen im Detail kennen müssen. Das reduziert Fehler und erhöht die Beweiskraft der Dokumentation.
Redaktioneller Überblick zu „Welche Daten bei der Arbeitszeiterfassung erfasst werden müssen (Schweiz)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).