Welche Daten bei der Arbeitszeiterfassung erfasst werden müssen (Schweiz)
11.09.2023 · Quelle: SECO
Art. 73 ArGV 1 legt fest, welche Angaben bei der ordentlichen Arbeitszeiterfassung zwingend dokumentiert werden müssen. Eine blosse Summe der Monatsstunden genügt den Anforderungen nicht.
Zu erfassen sind nach Art. 73 ArGV 1 die Dauer sowie Beginn und Ende der täglich und wöchentlich geleisteten Arbeitszeit. Dazu zählen auch Mehrarbeit und Ausgleichszeit. Damit ist eine tagesgenaue Dokumentation erforderlich, nicht nur ein Monatstotal.
Ebenfalls festzuhalten sind die Pausen ab einer halben Stunde. Kürzere Pausen müssen nicht einzeln dokumentiert werden. Diese Vorgabe hängt eng mit den gesetzlichen Pausenregeln zusammen, die sich nach der Länge des Arbeitstags richten.
Neben den reinen Arbeitszeiten verlangt die Verordnung weitere Angaben, etwa zu gewährten Ruhezeiten beziehungsweise deren Ersatz, sofern von der wöchentlichen Mindestruhezeit abgewichen wird. Auch Lage und Umfang von Nacht- und Sonntagsarbeit gehören zur Dokumentation, wenn solche geleistet werden.
Die Form der Erfassung ist nicht vorgeschrieben. Zulässig sind handschriftliche Listen ebenso wie digitale Systeme, solange die geforderten Inhalte vollständig und nachvollziehbar vorhanden sind. Entscheidend ist, dass die Behörde die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten anhand der Unterlagen prüfen kann.
In der Praxis erleichtern strukturierte digitale Lösungen die Erfüllung dieser Anforderungen, weil sie tagesgenaue Werte, Pausen und Mehrarbeit automatisch zusammenführen und revisionssicher ablegen. So lassen sich Lücken vermeiden, die bei reinen Excel-Listen häufig entstehen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).