Weniger Krankengeld ab 2027
03.11.2026 · Quelle: Gegen-Hartz
Zum 1. Januar 2027 ändert sich die Berechnung des Krankengeldes für eine klar umrissene Gruppe: Wer während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit seine Beschäftigung verliert, erhält künftig deutlich weniger. Für Arbeitgeber und Personalbüros ist entscheidend, dass bereits das Ende des Beschäftigungsverhältnisses die Absenkung auslöst – und zwar unabhängig davon, von welcher Seite die Beendigung ausgeht.
Rechtsgrundlage der Änderung ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, das am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Die neue Berechnung steht in § 47 Abs. 2a SGB V in der ab Januar 2027 geltenden Fassung. Die allgemeine Krankengeldformel bleibt erhalten: Regulär beträgt das Krankengeld 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, begrenzt auf 90 Prozent des Nettoentgelts. Neu ist, dass diese Formel nach einem Beschäftigungsende während laufender Arbeitsunfähigkeit durch niedrigere Sätze ersetzt wird.
Nach bisheriger Rechtslage führt das Ende der Beschäftigung während eines bestehenden Anspruchs allein nicht zu einer Neuberechnung. Künftig greift dagegen vom Tag nach dem Beschäftigungsende eine Absenkung. Als Auslöser gelten auslaufende Befristungen, Arbeitgeber- und Eigenkündigungen sowie Aufhebungsverträge. Der bloße Zugang einer Kündigung genügt nicht; maßgeblich ist das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses. Beginnt die Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Ende, richten sich Anspruch und Berechnung nach dem dann bestehenden Versicherungsstatus.
Zu beachten ist eine Übergangskonstellation: Nach Hinweis der BAHN-BKK können auch Beschäftigungen betroffen sein, die bereits 2026 endeten, sofern die Arbeitsunfähigkeit über den Jahreswechsel hinaus andauert. Betroffene sollten daher gezielt ihre Januarzahlung prüfen, um eine unbemerkte Kürzung festzustellen.
Die Höhe sinkt künftig auf grundsätzlich 60 Prozent des Nettoentgelts; bei einem berücksichtigungsfähigen Kind sind es 67 Prozent. Ob der erhöhte Satz gilt, hängt von steuerlichen und persönlichen Voraussetzungen ab, etwa bei Kindern in Ausbildung bis zum 25. Geburtstag oder bei bestimmten Kindern des Ehe- oder Lebenspartners. Ein vereinfachtes Rechenbeispiel verdeutlicht die Wirkung: Bei 3.800 Euro brutto und 2.500 Euro netto besteht derzeit ein Anspruch von 2.250 Euro vor Abzügen, also etwa 1.950 Euro ausgezahlt. Nach dem Beschäftigungsende wären es ohne Kind 1.500 Euro, mit erhöhtem Satz 1.675 Euro, jeweils vor Versichertenabzügen. Ohne Kind fehlen damit rund 450 Euro monatlich, über sechs Monate 2.700 Euro. Bei dem abgesenkten Krankengeld übernehmen die Leistungsträger die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung; die genannten Prozentsätze werden daher nicht noch einmal um die üblichen Beitragsanteile gemindert.
Unverändert bleibt die Zuständigkeit der Krankenkasse sowie die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit, einschließlich der angerechneten Entgeltfortzahlung. Die Absenkung verlängert diesen Zeitraum nicht. Hintergrund der Reform ist das Ziel, Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung anzunähern; die Techniker Krankenkasse beschreibt das Gesetz als Paket aus höheren Einnahmen und geringeren Ausgaben. Kritisiert wird, dass vor allem erkrankte Menschen mit Jobverlust die Last tragen.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet die Regelung, dass ein Arbeitsplatzverlust während einer Erkrankung finanziell deutlich stärker ins Gewicht fällt, während die laufenden Kosten bestehen bleiben. Vor einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag empfiehlt sich daher eine individuelle Prüfung der Folgen, ebenso wie eine rechtzeitige ärztliche Folgebescheinigung, um Zahlungslücken zu vermeiden.
Für Arbeitgeber ist vor allem relevant, dass das Beschäftigungsende selbst die Kürzung auslöst, unabhängig davon, wer die Beendigung veranlasst hat; die Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen bleibt unberührt. In der Praxis unterstreicht die Reform, wie wichtig eine korrekte Dokumentation von Krankheitszeiten, Entgeltfortzahlungszeiträumen und Vertragsenden ist – gerade weil der genaue Tag des Beschäftigungsendes über die Höhe der Leistung entscheidet. Fehlerhafte Krankengeldbescheide lassen sich mit Widerspruch (in der Regel innerhalb eines Monats) angreifen, für die Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Insgesamt verschiebt die Reform einen Teil des finanziellen Risikos stärker auf die Beschäftigten und macht eine genaue Begleitung des Krankheitsfalls durch das Personalbüro noch wichtiger. Wer Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, den Lauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung und das genaue Beschäftigungsende sauber dokumentiert, kann betroffene Mitarbeitende rechtzeitig informieren, Fehler bei der Leistungsberechnung früh erkennen und den reibungslosen Übergang zwischen Entgeltfortzahlung und Krankengeld sicherstellen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Gegen-Hartz).