Wer bestimmt die Ferien? Festlegung durch den Arbeitgeber
22.04.2025 · Quelle: ch.ch
Der Zeitpunkt der Ferien wird vom Arbeitgeber bestimmt – aber nicht beliebig, sondern unter Wahrung der Interessen der Mitarbeitenden.
Nach Art. 329c OR bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien. Dieses Weisungsrecht soll betriebliche Abläufe planbar machen, etwa über Betriebsferien oder festgelegte Sperrzeiten in Hochsaisons. Es ist jedoch kein freies Belieben, sondern ein pflichtgemässes Ermessen, das die berechtigten Wünsche der angestellten Person berücksichtigen muss, soweit dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist.
Das Gesetz verlangt zudem, dass die Ferien in der Regel im Dienstjahr gewährt und bezogen werden, für das sie bestimmt sind. Ein systematisches Aufschieben über Jahre widerspricht dem Erholungszweck. Mindestens zwei Ferienwochen müssen pro Dienstjahr zusammenhängend gewährt werden, damit eine echte, längere Erholungsphase möglich ist.
Die Festlegung soll rechtzeitig erfolgen. Üblich und empfehlenswert ist eine Ankündigung von etwa drei Monaten im Voraus, damit Mitarbeitende ihre Ferien planen können. Sehr kurzfristig angeordnete Ferien sind nur in Ausnahmefällen zulässig und können den Anspruch auf eine angemessene Vorankündigung verletzen.
Stimmen Wünsche und betriebliche Bedürfnisse nicht überein, ist eine sorgfältige Abwägung gefragt. Familiäre Verpflichtungen, schulpflichtige Kinder oder gesundheitliche Gründe können den Ausschlag zugunsten der angestellten Person geben, während saisonale Auftragsspitzen die betriebliche Seite stärken. Ziel ist eine faire, nachvollziehbare Lösung.
Mit einem digitalen Ferienkalender lassen sich Anträge, Genehmigungen und Betriebsferien zentral abbilden. Überschneidungen werden sichtbar, Fristen für die Vorankündigung sind dokumentiert, und der Zwei-Wochen-Block lässt sich gezielt einplanen – das schafft Transparenz für beide Seiten.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).