Wie der EuGH die europaweite Pflicht zur Arbeitszeiterfassung begründete (Rechtssache C-55/18)
14.05.2024 · Quelle: EUR-Lex
Mit dem Urteil in der Rechtssache C-55/18 verpflichtete der Europäische Gerichtshof 2019 die Mitgliedstaaten, Arbeitgeber zu einem objektiven, verlässlichen und zugänglichen System der Arbeitszeiterfassung anzuhalten.
Hintergrund des Verfahrens war eine Klage der spanischen Gewerkschaft CCOO gegen eine Bank, mit der die Einrichtung eines Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit durchgesetzt werden sollte. Das spanische Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob das Unionsrecht eine solche Pflicht verlange. Der Gerichtshof entschied am 14. Mai 2019 zugunsten einer umfassenden Erfassungspflicht.
Der EuGH stützte sich vor allem auf die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG sowie auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die das Recht auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten schützt. Diese Rechte, so der Gerichtshof, könnten nur dann wirksam durchgesetzt werden, wenn die tatsächlich geleistete Arbeitszeit objektiv messbar ist.
Ohne ein System zur Messung der täglichen Arbeitszeit, so die Kernaussage, lasse sich weder die Zahl der geleisteten Stunden noch deren zeitliche Verteilung verlässlich feststellen. Beschäftigte könnten ihre Rechte dann nur schwer durchsetzen, weil ihnen ein geeignetes Beweismittel fehle. Der Gerichtshof sah darin eine strukturelle Schwächung des Arbeitnehmerschutzes.
Der EuGH verlangt deshalb von den Mitgliedstaaten, die Arbeitgeber zur Einführung eines Systems zu verpflichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit objektiv, verlässlich und zugänglich gemessen werden kann. Die konkrete Ausgestaltung – etwa Form, Modalitäten und mögliche Besonderheiten für bestimmte Branchen oder Betriebsgrößen – überließ das Gericht den nationalen Gesetzgebern.
Für Deutschland hatte das Urteil weitreichende Folgen. Das Bundesarbeitsgericht entschied 2022, dass Arbeitgeber bereits nach geltendem Arbeitsschutzrecht zur Erfassung der Arbeitszeit verpflichtet sind, und legte das Arbeitsschutzgesetz im Lichte der EuGH-Rechtsprechung aus. Damit gilt die Pflicht zur Zeiterfassung in Deutschland unabhängig von einer ausdrücklichen Neuregelung im Arbeitszeitgesetz.
Die Entscheidung beendete die lange Diskussion, ob die reine Erfassung von Überstunden oder eine pauschale Vertrauensarbeitszeit ausreiche. Erfasst werden muss grundsätzlich die gesamte Arbeitszeit, nicht nur die Abweichung von einer Sollvorgabe. Vertrauensarbeitszeit bleibt zwar als Organisationsform möglich, entbindet aber nicht von der Aufzeichnung der tatsächlichen Stunden.
Für Betriebe bedeutet das Urteil, dass ein verlässliches Erfassungssystem nicht mehr optional ist. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass Beschäftigte und Aufsichtsbehörden sie nachvollziehen können. Ob dies elektronisch oder in anderer Form geschieht, lässt der europäische Rahmen offen, solange Objektivität, Verlässlichkeit und Zugänglichkeit gewahrt bleiben.
In der Praxis hat das Urteil der digitalen Zeiterfassung erheblichen Auftrieb gegeben. Manuelle Listen sind zwar nicht verboten, geraten bei den Anforderungen an Verlässlichkeit und Manipulationssicherheit jedoch schnell an Grenzen. Eine systemgestützte Lösung erfüllt die europäischen Vorgaben deutlich einfacher und schafft zugleich Transparenz für beide Seiten des Arbeitsverhältnisses.
Bemerkenswert ist, dass der Gerichtshof bewusst Gestaltungsspielraum gelassen hat. Die Mitgliedstaaten dürfen Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs und sogar die Größe bestimmter Unternehmen berücksichtigen. Dieser Spielraum betrifft jedoch nur das Wie der Erfassung, nicht das Ob. Der Grundsatz, dass die Arbeitszeit objektiv und verlässlich gemessen werden muss, bleibt für alle verbindlich.
Für international tätige Unternehmen ist das Urteil ein einheitlicher Maßstab über Ländergrenzen hinweg. Da es auf einer EU-Richtlinie beruht, prägt es die Rechtslage in allen Mitgliedstaaten. Wer seine Erfassungsprozesse an den Kriterien Objektivität, Verlässlichkeit und Zugänglichkeit ausrichtet, ist daher nicht nur in einem Land, sondern europaweit auf der sicheren Seite.
Redaktioneller Überblick zu „Wie der EuGH die europaweite Pflicht zur Arbeitszeiterfassung begründete (Rechtssache C-55/18)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (EUR-Lex).