Wiedereingliederungsteilzeit in Österreich: Rückkehr nach langem Krankenstand
13.01.2026 · Quelle: Sozialministerium
Nach einem mindestens sechswöchigen Krankenstand ermöglicht die Wiedereingliederungsteilzeit eine stufenweise Rückkehr in den Beruf mit reduzierter Arbeitszeit und einem ergänzenden Wiedereingliederungsgeld.
Die Wiedereingliederungsteilzeit erleichtert die Rückkehr nach einer längeren Erkrankung. Sie setzt voraus, dass das Dienstverhältnis zu Beginn seit mindestens drei Monaten besteht und ein durchgehender Krankenstand von mindestens sechs Wochen vorausgegangen ist. Sie muss innerhalb eines Monats nach Ende der Arbeitsunfähigkeit angetreten werden.
Die Arbeitszeit wird für die Dauer der Maßnahme um 25 bis 50 Prozent reduziert, darf jedoch ein gewisses Mindestmaß pro Woche nicht unterschreiten. Ziel ist eine schrittweise Belastungssteigerung, die die gesundheitliche Erholung berücksichtigt. Eine ärztliche Begleitung und ein abgestimmter Wiedereingliederungsplan sind Teil des Verfahrens.
Die Dauer beträgt grundsätzlich zwischen einem und sechs Monaten und kann bei Bedarf um weitere drei Monate verlängert werden. Während dieser Zeit zahlt der Betrieb das Entgelt für die tatsächlich geleisteten Stunden. Für den reduzierten Teil leistet die Krankenkasse ein Wiedereingliederungsgeld, das sich am erhöhten Krankengeld orientiert und aliquot zur vereinbarten Arbeitszeit gebührt.
Während der Wiedereingliederungsteilzeit gelten besondere Rahmenbedingungen. Überstunden sind in dieser Phase nicht zulässig, weil sie dem Erholungszweck widersprechen würden. Urlaub, ein neuer Krankenstand oder Rehabilitationsmaßnahmen bleiben dagegen grundsätzlich möglich, ohne die Maßnahme von vornherein zu beenden.
Die genaue Erfassung der reduzierten Soll- und Ist-Zeiten ist hier besonders wichtig. Sie bildet die Grundlage dafür, welcher Anteil vom Betrieb zu vergüten ist und welcher Anteil über das Wiedereingliederungsgeld abgedeckt wird. Eine Zeiterfassung, die die vereinbarte reduzierte Arbeitszeit abbildet und Überstunden verhindert, unterstützt die korrekte Umsetzung.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Sozialministerium).