Wochenend- und Feiertagsruhe nach dem ARG: Sonntagsruhe ab Samstag 13 Uhr
07.03.2025 · Quelle: RIS
Das Arbeitsruhegesetz schützt in Österreich das Wochenende und die gesetzlichen Feiertage als zusammenhängende Erholungszeiten. Die Wochenendruhe beginnt in der Regel am Samstag um 13 Uhr.
Das Arbeitsruhegesetz gewährt Arbeitnehmern eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt. Diese Wochenendruhe beginnt grundsätzlich spätestens am Samstag um 13 Uhr. Damit wird sichergestellt, dass das Wochenende als zusammenhängende Erholungsphase erhalten bleibt und nicht durch verstreute Arbeitseinsätze zerschnitten wird. Der ununterbrochene Charakter dieser Ruhezeit ist das entscheidende Merkmal, das sie von der bloßen täglichen Ruhezeit unterscheidet.
Wo aus betrieblichen Gründen am Samstagnachmittag noch gearbeitet werden muss, sieht das Gesetz die Wochenruhe als Alternative zur Wochenendruhe vor. Sie umfasst ebenfalls eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, die jedoch nicht zwingend den Samstagnachmittag und den Sonntag einschließt. Welche Variante im konkreten Fall gilt, hängt von der betrieblichen Organisation und den jeweils anwendbaren gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelungen ab, die sorgfältig zu prüfen sind.
Während der Wochenend- beziehungsweise Wochenruhe besteht ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. Arbeit ist in diesem geschützten Zeitraum nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig, etwa bei bestimmten Tätigkeiten, die keinen Aufschub dulden, oder in Branchen mit besonderen Ausnahmeregelungen. Diese Ausnahmen sind eng auszulegen und dürfen nicht zur Umgehung des grundsätzlichen Schutzes der Wochenruhe herangezogen werden.
Die Feiertagsruhe ergänzt den Schutz des Wochenendes. An gesetzlichen Feiertagen besteht grundsätzlich Anspruch auf Ruhe unter Fortzahlung des Entgelts. Wird an einem Feiertag dennoch gearbeitet, gebührt zusätzlich zum Feiertagsentgelt das Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit, sofern keine günstigere Regelung besteht. Auch für die Feiertagsarbeit gelten besondere Bestimmungen, die je nach Branche und Kollektivvertrag unterschiedlich ausgestaltet sein können.
Wird ein Arbeitnehmer während seiner Wochenend- oder Wochenruhe beschäftigt, entsteht ein Anspruch auf Ersatzruhe. Diese ist in der darauffolgenden Arbeitswoche im Ausmaß der während der eigentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren. Die Ersatzruhe stellt sicher, dass die ausgefallene Erholung tatsächlich nachgeholt wird und nicht ersatzlos verloren geht. Sie ist ein wesentliches Korrektiv zu den zulässigen Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot.
Die zulässigen Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe ergeben sich aus dem Arbeitsruhegesetz selbst sowie aus ergänzenden Verordnungen und Kollektivverträgen. Branchen wie das Gesundheitswesen, die Gastronomie, der Verkehr oder die Versorgung kennen typischerweise erweiterte Möglichkeiten der Wochenend- und Feiertagsarbeit, die jedoch stets mit entsprechenden Ausgleichsregelungen verbunden sind. Die genaue Reichweite dieser Ausnahmen ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
Die genaue Erfassung von Wochenend- und Feiertagsarbeit ist für die korrekte Abrechnung und für die ordnungsgemäße Gewährung der Ersatzruhe unerlässlich. Nur wenn dokumentiert ist, wann und wie lange während der geschützten Zeiten tatsächlich gearbeitet wurde, lassen sich die daraus folgenden Ansprüche zutreffend berechnen. Eine ungenaue oder fehlende Dokumentation führt hier rasch zu Streitigkeiten und zu finanziellen Nachforderungen.
Verstöße gegen die Wochenend- und Feiertagsruhe werden von der Arbeitsinspektion kontrolliert und können mit Verwaltungsstrafen belegt werden. Eine vorausschauende Dienstplanung, die die geschützten Zeiten konsequent respektiert und Ausnahmen bewusst und dokumentiert steuert, ist daher nicht nur rechtlich geboten, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll und schützt zugleich die Erholung und Gesundheit der Beschäftigten.
Redaktioneller Überblick zu „Wochenend- und Feiertagsruhe nach dem ARG: Sonntagsruhe ab Samstag 13 Uhr“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (RIS).