Wochenend- und Feiertagsruhe nach dem ARG: Sonntagsruhe ab Samstag 13 Uhr
07.03.2025 · Quelle: RIS
Das Arbeitsruhegesetz schützt in Österreich das Wochenende und die gesetzlichen Feiertage als zusammenhängende Erholungszeiten.
Das Arbeitsruhegesetz (ARG) regelt die Wochenend-, Wochen- und Feiertagsruhe ergänzend zum Arbeitszeitgesetz. Beschäftigte haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fallen muss. Diese Wochenendruhe hat spätestens am Samstag um 13 Uhr zu beginnen.
Wer im Rahmen der Normalarbeitszeit erlaubterweise am Wochenende arbeitet, hat statt der Wochenendruhe Anspruch auf die sogenannte Wochenruhe. Diese muss ebenfalls 36 Stunden umfassen und einen ganzen Kalendertag einschließen, liegt aber innerhalb der Woche. So bleibt der zusammenhängende Erholungszeitraum erhalten.
An gesetzlichen Feiertagen besteht Anspruch auf eine ununterbrochene Feiertagsruhe von mindestens 24 Stunden, die spätestens um 6 Uhr am Feiertag beginnen muss. Die Feiertagsruhe schützt den Feiertag als arbeitsfreien Tag, soweit keine Ausnahme greift.
Beschäftigung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe ist nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche Ausnahmebestimmung besteht. Das ARG und die zugehörige Verordnung enthalten zahlreiche Ausnahmen für Branchen, in denen Arbeit am Wochenende oder an Feiertagen unvermeidbar ist, etwa in der Versorgung oder im Tourismus.
Weitere Ausnahmen können sich aus Kollektivverträgen, Bescheiden oder – in begrenztem Umfang – aus Betriebsvereinbarungen ergeben. In Betrieben ohne Betriebsrat sind auf wenige Wochenenden oder Feiertage pro Jahr beschränkte schriftliche Einzelvereinbarungen möglich. Ohne gültige Ausnahme bleibt die Arbeit untersagt.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (RIS).