Zeitausgleich für Überstunden: Warum 1:1 in Österreich nicht erlaubt ist
30.09.2024 · Quelle: AK
Statt Auszahlung kann für Überstunden auch Zeitausgleich vereinbart werden. Doch ein Tausch im Verhältnis eins zu eins ist in Österreich unzulässig – der Zuschlag muss auch in der Freizeit abgebildet sein.
Überstunden werden grundsätzlich in Geld abgegolten. Zeitausgleich tritt nur an die Stelle der Auszahlung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Das Wahlrecht liegt also nicht automatisch beim Arbeitgeber, sondern setzt eine Einigung voraus.
Der entscheidende Punkt: Auch beim Zeitausgleich muss der gesetzliche Zuschlag von mindestens 50 Prozent berücksichtigt werden. Für eine Überstunde mit 50-Prozent-Zuschlag gebühren daher 1,5 Stunden Freizeit. Eine reine Eins-zu-eins-Abgeltung – also eine Stunde Arbeit gegen eine Stunde Freizeit – ist verboten.
Wird dennoch ein Verhältnis von eins zu eins vereinbart, bleibt der Anspruch auf den Zuschlag bestehen. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall entweder den Zuschlag zusätzlich auszahlen oder entsprechend mehr Zeitausgleich gewähren. Die unzulässige Vereinbarung hebt den gesetzlichen Anspruch nicht auf.
Zulässig ist hingegen eine gemischte Variante: Der Grundlohnanteil der Überstunde wird im Verhältnis eins zu eins in Freizeit abgegolten, der Zuschlag wird in Geld ausbezahlt. So lässt sich der gesetzliche Anspruch korrekt erfüllen, ohne dass der gesamte Wert in Zeit umgewandelt werden muss.
Für die Lohnverrechnung empfiehlt sich, das gewählte Modell und das Zeitausgleichsverhältnis schriftlich festzuhalten. So ist transparent, wie viele Stunden gutgeschrieben wurden und ob der Zuschlag korrekt berücksichtigt ist – das beugt späteren Nachforderungen vor.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (AK).