Zeitausgleich für Überstunden: Warum 1:1 in Österreich nicht erlaubt ist
30.09.2024 · Quelle: AK
Statt Auszahlung kann für Überstunden auch Zeitausgleich vereinbart werden. Doch ein Tausch im Verhältnis eins zu eins ist in Österreich unzulässig, denn der Zuschlag muss auch in der Freizeit abgebildet sein.
Überstunden können in Österreich grundsätzlich auf zwei Wegen abgegolten werden: durch Bezahlung oder durch Zeitausgleich in Form von Freizeit. Beide Varianten sind gleichwertig zulässig, sofern eine entsprechende Vereinbarung besteht. Entscheidend ist jedoch, dass auch beim Freizeitausgleich der gesetzliche Mehrwert der Überstunde erhalten bleibt und nicht durch eine zu knappe Gutschrift verloren geht. Die Wahl der Abgeltungsart ändert nichts am Umfang des Anspruchs.
Eine Überstunde besteht aus dem Grundstundenwert und dem Zuschlag von mindestens 50 Prozent. Würde eine geleistete Überstunde nur mit einer Stunde Freizeit ausgeglichen, ginge der Zuschlagsteil verloren. Genau das verhindert das Gesetz: Ein Ausgleich Stunde gegen Stunde, also eins zu eins, ist für zuschlagspflichtige Überstunden nicht zulässig. Andernfalls würde der Zeitausgleich die Beschäftigten schlechter stellen als eine Auszahlung, was dem Schutzgedanken widerspräche. Der Zuschlag ist also kein bloßer Aufschlag auf das Geld, sondern ein eigenständiger Wert, der unabhängig von der gewählten Abgeltungsform stets erhalten bleiben muss.
Daraus folgt, dass für eine Überstunde mit 50-prozentigem Zuschlag eineinhalb Stunden Freizeit zu gewähren sind, wenn der gesamte Anspruch durch Zeitausgleich abgegolten werden soll. Alternativ kann die Grundstunde in Freizeit und der Zuschlag in Geld abgegolten werden, sofern dies wirksam vereinbart ist. Maßgeblich ist der einschlägige Kollektivvertrag, der das genaue Verhältnis und die zulässigen Kombinationen von Geld und Freizeit näher ausgestalten kann.
Wie der Zeitausgleich konkret zu bewerten ist und in welchem Zeitraum er zu konsumieren ist, regeln häufig Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung. Diese können sowohl das Umrechnungsverhältnis bestätigen als auch Fristen für den Verbrauch des angesammelten Zeitguthabens festlegen, innerhalb derer der Ausgleich zu erfolgen hat. Damit wird verhindert, dass sich über lange Zeit hohe, unübersichtliche Guthaben aufbauen, die später schwer abzubauen sind.
Wird angesammelter Zeitausgleich nicht innerhalb der vorgesehenen Frist verbraucht, kann je nach Regelung eine Auszahlung fällig werden. Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist offenes Zeitguthaben abzugelten, und zwar unter Berücksichtigung des Zuschlags. Verfällt Guthaben unzulässig oder wird es ohne Zuschlag abgerechnet, drohen Nachforderungen zugunsten der beschäftigten Person, die sich über mehrere Jahre erheblich summieren können.
In der Praxis entstehen Fehler vor allem dann, wenn Zeitkonten geführt werden, die Überstunden nur als reine Stunden ohne Zuschlag erfassen. Dadurch wird faktisch ein unzulässiger Eins-zu-eins-Ausgleich abgebildet, auch wenn das niemand beabsichtigt. Korrekt ist eine Kontoführung, die den Zuschlagsanteil von Beginn an berücksichtigt und damit den vollen Anspruch ausweist, sodass jede Buchung den tatsächlichen Wert der Überstunde widerspiegelt.
Eine saubere, transparente Verwaltung des Zeitausgleichs schützt beide Seiten. Sie stellt sicher, dass der gesetzlich vorgesehene Mehrwert der Überstunde gewahrt bleibt, macht offene Guthaben jederzeit sichtbar und verhindert, dass am Ende des Arbeitsverhältnisses Streit über die richtige Abgeltung entsteht. Klare Salden erleichtern zudem die Planung des Freizeitverbrauchs und die Steuerung der Arbeitsbelastung im Team.
Zusammengefasst ist Zeitausgleich eine attraktive Alternative zur Auszahlung, aber nur, wenn der Zuschlag korrekt abgebildet wird. Wer Überstunden inklusive Zuschlag auf das Zeitkonto bucht, Verbrauchsfristen beachtet und offene Guthaben bei Beendigung ordnungsgemäß abgilt, nutzt das Modell rechtssicher. So bleibt der Vorteil zusätzlicher Freizeit erhalten, ohne dass Ansprüche verloren gehen.
Redaktioneller Überblick zu „Zeitausgleich für Überstunden: Warum 1:1 in Österreich nicht erlaubt ist“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (AK).