Zeiterfassung und Betriebsrat: Betriebsvereinbarung nach § 96 ArbVG (Österreich)
27.06.2024 · Quelle: Arbeitsinspektion
Die Einführung von Zeiterfassungssystemen kann der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Entscheidend ist, ob das System Kontrollcharakter hat und die Menschenwürde berührt.
Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) regelt die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats. Nach § 96 ArbVG bedarf die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Beschäftigten der Zustimmung des Betriebsrats, sofern diese Maßnahmen die Menschenwürde berühren. Die Zustimmung erfolgt in Form einer Betriebsvereinbarung.
Ob ein Zeiterfassungssystem zustimmungspflichtig ist, hängt von seiner Ausgestaltung ab. Einfache Systeme zur reinen Erfassung von Kommen und Gehen berühren die Menschenwürde in der Regel nicht. Erst wenn ein System weitergehende Auswertungen ermöglicht – etwa detaillierte Bewegungs- oder Leistungsprofile –, kann die Schwelle zur zustimmungspflichtigen Kontrollmaßnahme überschritten sein.
Besonders sensibel sind Systeme, die in die Persönlichkeitssphäre eingreifen. Die Rechtsprechung hat etwa biometrische Zeiterfassung als Eingriff in die Menschenwürde gewertet, weil der Aufwand der biometrischen Erfassung in keinem angemessenen Verhältnis zum einfachen Zweck der Zeiterfassung steht. Solche Systeme erfordern daher eine entsprechende Mitbestimmung.
Existiert ein Betriebsrat, sollte die Einführung oder Änderung eines kontrollierenden Systems frühzeitig mit ihm abgestimmt und in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Diese kann Umfang, Zweck, Auswertung und Aufbewahrung der Daten festlegen und schafft so Rechtssicherheit für beide Seiten.
Auch in Betrieben ohne Betriebsrat entfallen die inhaltlichen Schranken nicht. Die Grenzen der Menschenwürde und die datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten unabhängig davon, ob eine Belegschaftsvertretung besteht.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeitsinspektion).