Zeiterfassung und Vertrauensarbeitszeit in der Schweiz
18.06.2024 · Quelle: SECO
Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass Mitarbeitende über die Lage ihrer Arbeitszeit weitgehend selbst entscheiden. Sie befreit aber nicht automatisch von der gesetzlichen Erfassungspflicht – ein vollständiger Verzicht ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Vertrauensarbeitszeit ist im Schweizer Arbeitsrecht kein eigener gesetzlicher Begriff. Sie beschreibt ein Modell, bei dem das Ergebnis im Vordergrund steht und die Mitarbeitenden ihre Zeit eigenverantwortlich einteilen. Das Arbeitsgesetz mit seinen Grenzen zu Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten gilt jedoch unverändert.
Ein weit verbreitetes Missverständnis ist, dass Vertrauensarbeitszeit die Erfassung überflüssig mache. Das trifft nicht zu: Grundsätzlich bleibt die Dokumentationspflicht bestehen. Nur wer die Voraussetzungen von Art. 73a ArGV 1 erfüllt, darf vollständig auf die Erfassung verzichten.
Dieser Verzicht setzt unter anderem einen entsprechenden GAV, eine individuelle schriftliche Vereinbarung, grosse Autonomie bei mindestens der Hälfte der Arbeitszeit sowie ein Bruttojahreseinkommen von über 120'000 Franken voraus. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, muss trotz Vertrauensarbeitszeit erfasst werden.
Als Mittelweg bietet sich die vereinfachte Erfassung nach Art. 73b ArGV 1 an, bei der lediglich die tägliche Gesamtarbeitszeit festgehalten wird. So bleibt der Spielraum der Mitarbeitenden erhalten, während die gesetzliche Mindestdokumentation gewährleistet ist.
Für Betriebe ist es ratsam, Vertrauensarbeitszeit und Erfassung sauber aufeinander abzustimmen. Eine schlanke, automatisierte Erfassung der täglichen Arbeitszeit lässt sich gut mit einer vertrauensbasierten Arbeitskultur vereinbaren und schafft zugleich Rechtssicherheit.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).