Zeiterfassung und Vertrauensarbeitszeit in der Schweiz
18.06.2024 · Quelle: SECO
Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass Mitarbeitende über die Lage ihrer Arbeitszeit weitgehend selbst entscheiden. Sie befreit aber nicht automatisch von der gesetzlichen Erfassungspflicht; ein vollständiger Verzicht ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Vertrauensarbeitszeit ist kein eigener Rechtsbegriff des Arbeitsgesetzes, sondern ein Organisationsmodell. Im Vordergrund steht das Ergebnis, nicht die Anwesenheit zu festen Zeiten. Rechtlich ändert das jedoch nichts daran, dass die betroffenen Mitarbeitenden dem ArG unterstehen und die Schutzbestimmungen über Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten einzuhalten sind. Das Modell verschiebt die Gestaltung, nicht die gesetzlichen Grenzen.
Daraus folgt: Vertrauensarbeitszeit allein hebt die Erfassungspflicht nicht auf. Solange keine der gesetzlichen Ausnahmen greift, gilt die ordentliche Dokumentation nach Art. 73 ArGV 1. Das Vertrauen bezieht sich auf die eigenverantwortliche Gestaltung der Arbeit, nicht auf den Verzicht auf jegliche Aufzeichnung. Dieser verbreitete Irrtum führt in der Praxis häufig zu Beanstandungen.
Für eine echte Erleichterung braucht es die formellen Voraussetzungen der ArGV 1. Der vollständige Verzicht nach Art. 73a setzt grosse Autonomie, ein hohes Jahreseinkommen und eine Grundlage im Gesamtarbeitsvertrag voraus. Die vereinfachte Erfassung nach Art. 73b verlangt eine gewisse Autonomie und eine entsprechende Vereinbarung. Ohne diese Grundlagen bleibt die ordentliche Erfassung verbindlich.
Häufig lässt sich Vertrauensarbeitszeit mit der vereinfachten Erfassung verbinden. Mitarbeitende halten dann lediglich die täglich geleistete Gesamtarbeitszeit fest, behalten aber die Freiheit über deren Lage. So bleibt der eigenverantwortliche Charakter des Modells erhalten, während die gesetzlich geforderte Mindestdokumentation gewährleistet ist. Diese Kombination ist in vielen Betrieben ein praktikabler Weg.
Auch bei Vertrauensarbeitszeit bleiben die materiellen Grenzen verbindlich. Wöchentliche Höchstarbeitszeit, Pausenanspruch, tägliche und wöchentliche Ruhezeit sowie die Regeln zu Nacht- und Sonntagsarbeit gelten unverändert. Der Arbeitgeber muss organisatorisch sicherstellen, dass diese Grenzen trotz flexibler Arbeitsgestaltung eingehalten werden und nicht durch ständige Mehrarbeit unterlaufen werden.
Die Verantwortung verbleibt beim Arbeitgeber. Er muss die Rahmenbedingungen so ausgestalten, dass eigenverantwortliches Arbeiten nicht zu systematischer Überlastung führt. Dazu gehören klare Vereinbarungen, eine geeignete Form der Erfassung und das frühzeitige Erkennen von dauerhaft überhöhten Arbeitszeiten. Vertrauen ersetzt nicht die Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitenden.
Gerade weil die zeitliche Kontrolle entfällt, kommt der Dokumentation eine besondere Bedeutung zu. Sie macht sichtbar, ob das Modell tatsächlich funktioniert oder ob einzelne Mitarbeitende dauerhaft zu viel arbeiten. Eine schlanke, eigenverantwortliche Erfassung ist damit kein Misstrauensbeweis, sondern ein Instrument des Gesundheitsschutzes.
Bei Kontrollen wird geprüft, ob für die gewählte Erfassungsform die Voraussetzungen vorliegen. Wer Vertrauensarbeitszeit lebt, aber weder Verzicht noch vereinfachte Erfassung korrekt vereinbart hat, riskiert den Vorwurf der fehlenden Dokumentation. Eine bewusst gewählte, dokumentierte Lösung schafft hier Rechtssicherheit für beide Seiten.
Empfehlenswert ist deshalb, das Modell sauber zu definieren und schriftlich festzuhalten. Wer Autonomiegrad, Erfassungsform und zugrunde liegende Vereinbarung klar regelt, verbindet die Vorteile flexibler Arbeit mit der nötigen Rechtssicherheit und vermeidet Missverständnisse über die Reichweite des Vertrauens.
Redaktioneller Überblick zu „Zeiterfassung und Vertrauensarbeitszeit in der Schweiz“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).