Acht Stunden gebündelt gebucht: Arbeitsgericht Berlin verneint Arbeitszeitbetrug
22.09.2026 · Quelle: gegen-hartz.de
Acht Stunden im elektronischen System gebucht, aber an diesem Kalendertag nachweislich nicht acht Stunden gearbeitet – für den Arbeitgeber ein klarer Fall von Arbeitszeitbetrug, für das Arbeitsgericht Berlin nicht einmal ein Kündigungsgrund. Mit Urteil vom 25.03.2026 (Az. 60 Ca 12322/25, bekannt geworden im September 2026) erklärte das Gericht sowohl die fristlose als auch die hilfsweise ordentliche Kündigung einer Fraktionsmitarbeiterin für unwirksam.
Der Sachverhalt: Die Klägerin arbeitete als Pressesprecherin einer Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus. Für eine anstehende Veranstaltung sollte sie Vorbereitungsarbeiten übernehmen, obwohl sie sich in einer genehmigten Urlaubswoche befand. Mit dem Arbeitgeber war vereinbart, dass sie die Arbeit flexibel über die Woche verteilen durfte; die geleisteten Stunden sollten gebündelt an einem bestimmten Tag in das elektronische Zeiterfassungssystem eingetragen werden. Die Mitarbeiterin buchte acht Stunden auf diesen Tag – tatsächlich hatte sie an dem Kalendertag weniger gearbeitet.
Der Vorwurf: Der Arbeitgeber wertete die Buchung als vorsätzliche Falscherfassung und damit als Arbeitszeitbetrug. Er kündigte fristlos, hilfsweise ordentlich. Wer Arbeitszeit wissentlich falsch dokumentiere, zerstöre das Vertrauensverhältnis – so die klassische Argumentationslinie, die bei nachgewiesenem Vorsatz auch regelmäßig trägt: Vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB und rechtfertigt auch ohne Abmahnung eine fristlose Kündigung.
Die Entscheidung: Das Arbeitsgericht Berlin hob beide Kündigungen auf. Ausgangspunkt war die Auslegung der getroffenen Vereinbarung: Die Beschäftigte durfte ihre Arbeit über die Urlaubswoche verteilen, sollte die Stunden aber an einem bestimmten Tag eintragen. Wer sich an genau diese Absprache hält, täuscht nicht – auch wenn Buchungstag und tatsächliche Arbeitstage auseinanderfallen. Entscheidend war für das Gericht allein, ob die dokumentierte Gesamtarbeitszeit in der Woche tatsächlich erbracht wurde.
Die Beweislast: Genau daran scheiterte der Arbeitgeber. Er trägt im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, auf die er den Kündigungsvorwurf stützt. Nachweisen konnte er nur die Abweichung am Buchungstag – nicht aber, dass die Mitarbeiterin in der gesamten Woche weniger gearbeitet hatte als dokumentiert. Eine bloße Differenz zwischen Buchung und Kalendertag belegt keinen Täuschungsvorsatz.
Die Einordnung: Das Urteil stellt die ständige Rechtsprechung zum Arbeitszeitbetrug nicht in Frage, sondern schärft ihre Voraussetzungen: Elektronische Zeiterfassungssysteme beweisen die Eingabe, nicht den Betrug. Je flexibler das Arbeitszeitmodell – Vertrauensarbeitszeit, mobile Arbeit, Arbeit während einer Urlaubswoche –, desto schwerer wiegt die Frage, welche Buchungsregeln überhaupt galten. Unklare oder widersprüchliche Absprachen gehen dabei zulasten des Arbeitgebers.
Die Verdachtskündigung: Auch als Verdachtskündigung hätte die Trennung kaum Bestand gehabt. Sie verlangt starke objektive Verdachtsmomente, die eine Täuschung überwiegend wahrscheinlich machen, und eine vorherige Anhörung der Betroffenen mit ernsthaftem Aufklärungsversuch. Wer stattdessen aus einer einzelnen auffälligen Buchung direkt die Kündigung ableitet, riskiert die Niederlage vor Gericht samt Annahmeverzugslohn für die Prozessdauer.
Die Praxisfolgen: Arbeitgeber sollten eindeutig und schriftlich regeln, ob Arbeitsstunden dem tatsächlichen Kalendertag zugeordnet werden müssen oder gesammelt gebucht werden dürfen – und Ausnahmen wie Arbeit während des Urlaubs sauber dokumentieren. Vor jeder Kündigung wegen Falscherfassung gehört der Sachverhalt aufgeklärt: Was war vereinbart, was wurde insgesamt geleistet, was lässt sich beweisen? Erst wenn diese Fragen belastbar beantwortet sind, trägt der Betrugsvorwurf.
Redaktioneller Überblick zu „Acht Stunden gebündelt gebucht: Arbeitsgericht Berlin verneint Arbeitszeitbetrug“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (gegen-hartz.de).