Acht Stunden Höchstgrenze für Nachtarbeit: die Schutzregeln des § 6 ArbZG
03.09.2025 · Quelle: Gesetze im Internet
§ 6 ArbZG begrenzt die Nachtarbeit grundsätzlich auf acht Stunden und sichert Nachtarbeitnehmern besondere Schutzrechte.
Nach § 6 ArbZG ist die Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer grundsätzlich auf acht Stunden werktäglich begrenzt. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb eines Monats oder von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden eingehalten werden – der Ausgleichszeitraum ist also enger als bei der Tagesarbeit.
Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung, auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz unter bestimmten Voraussetzungen sowie auf einen angemessenen Ausgleich durch bezahlte freie Tage oder einen Zuschlag.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Gesetze im Internet).