Arbeitgeber patzt - Kündigung aus Krankheitsgründen unwirksam - Urteil
03.03.2025 · Quelle: Gegen-hartz
Eine Kündigung wegen häufiger oder langer Krankheit ist rechtlich heikel und an strenge Voraussetzungen geknüpft. Werden dabei formale oder inhaltliche Anforderungen nicht erfüllt, kann die Kündigung unwirksam sein. Für Arbeitgeber bedeutet das: Eine krankheitsbedingte Kündigung braucht eine sorgfältige Vorbereitung und eine belastbare Grundlage.
Krankheit allein rechtfertigt eine Kündigung in der Regel nicht ohne Weiteres. Vielmehr müssen verschiedene Voraussetzungen zusammenkommen, die im Einzelfall sorgfältig zu prüfen sind. Dazu gehört unter anderem eine nachvollziehbare Einschätzung der künftigen Entwicklung und eine Abwägung der beiderseitigen Interessen. Fehlt es an diesen Elementen, ist die Kündigung angreifbar.
Ein häufiger Schwachpunkt liegt in der unzureichenden Vorbereitung. Wenn mildere Mittel nicht geprüft oder vorgeschriebene Verfahrensschritte nicht eingehalten wurden, kann das die Kündigung zu Fall bringen. Gerichte sehen krankheitsbedingte Kündigungen kritisch und verlangen, dass der Arbeitgeber den Weg dorthin gründlich und nachvollziehbar dokumentiert hat.
Eine wichtige Rolle spielt dabei die Dokumentation der Fehlzeiten. Nur wenn nachvollziehbar ist, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum Ausfälle aufgetreten sind, lässt sich überhaupt beurteilen, ob die Voraussetzungen erfüllt sein könnten. Eine saubere, vollständige Erfassung von Abwesenheiten ist daher eine wesentliche Grundlage – nicht als Kontrollinstrument, sondern als objektive Faktenbasis.
Für Arbeitgeber empfiehlt sich daher größte Sorgfalt und im Zweifel fachkundige Unterstützung. Wer Fehlzeiten transparent dokumentiert, mildere Maßnahmen ernsthaft prüft und die erforderlichen Schritte einhält, schafft die Grundlage für tragfähige Entscheidungen und vermeidet, dass eine Kündigung an vermeidbaren Fehlern scheitert.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Gegen-hartz).