Arbeitszeit im Verkauf und Gastgewerbe: besondere Regeln
19.02.2026 · Quelle: SECO
Im Detailhandel und im Gastgewerbe gelten neben dem ArG zusätzliche Verordnungen und teils branchenweite Verträge. Sie passen die allgemeinen Regeln an die Eigenheiten dieser Branchen an.
Verkauf und Gastgewerbe sind durch lange Öffnungszeiten, Abend- und Wochenendbetrieb sowie schwankende Auslastung geprägt. Das Arbeitsgesetz bildet die Grundlage, wird aber durch besondere Bestimmungen in den Verordnungen ergänzt, die auf diese Branchen zugeschnitten sind. Dazu kommen häufig Gesamtarbeitsverträge mit eigenen Regeln.
Für das Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels gilt grundsätzlich die Höchstarbeitszeit von 45 Stunden. Bei der zwingenden Entschädigung von Überzeit gibt es jedoch eine Sonderregel: Nur die Überzeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt, ist zwingend zu vergüten. Diese Schwelle unterscheidet den Detailhandel von vielen anderen Branchen.
Im Gastgewerbe spielen Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit eine grosse Rolle, da der Betrieb oft genau dann läuft, wenn andere frei haben. Hier greifen die Regeln zu Bewilligungen und Zuschlägen, die jedoch durch branchenspezifische Verordnungen und Verträge konkretisiert werden. Diese können etwa eigene Vorgaben zu Pausen und Ruhezeiten enthalten.
Trotz aller Besonderheiten bleiben die grundlegenden Schutzbestimmungen erhalten. Höchstarbeitszeit, tägliche Ruhezeit, Pausen und der freie Halbtag gelten auch in diesen Branchen. Branchenregeln dürfen den Mindestschutz des Arbeitsgesetzes nicht unterschreiten, sondern lediglich an die betrieblichen Abläufe anpassen.
Gerade in Betrieben mit unregelmässigen Einsätzen, Teilzeit und wechselnden Schichten ist eine genaue Zeiterfassung unverzichtbar. Sie macht transparent, wie viele Stunden, Abende und Sonntage geleistet wurden, und stellt sicher, dass Zuschläge und Ausgleichsansprüche korrekt berechnet werden. So lassen sich die zahlreichen Sonderregeln zuverlässig umsetzen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).