Arztzeugnis ab Tag eins: Keine Drei-Tage-Regel im Schweizer Arbeitsrecht
29.09.2026 · Quelle: arbeitsrecht-aktuell.ch
„Ein Arztzeugnis brauchen Sie erst ab dem dritten Tag“ — dieser Satz fällt in Schweizer Betrieben täglich, und er ist in dieser Pauschalität falsch. Das Privatarbeitsrecht kennt keine gesetzliche Karenzfrist: Ohne anderslautende Vereinbarung darf der Arbeitgeber den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Ein Beitrag von arbeitsrecht-aktuell.ch vom 29. September 2026 fasst die Rechtslage zusammen — vom Obergerichtsentscheid bis zur vertrauensärztlichen Kontrolle.
Die Rechtsgrundlage: Weder das Obligationenrecht noch das Arbeitsgesetz schreiben vor, ab welchem Krankheitstag ein Zeugnis vorliegen muss. Die verbreitete Drei-Tage-Praxis stammt aus Arbeitsverträgen, Personalreglementen und Gesamtarbeitsverträgen — dort ist sie verbindlich, wenn sie vereinbart wurde, und nur dort. Fehlt eine solche Klausel, kann der Arbeitgeber das Zeugnis sofort einfordern. Das Obergericht Zürich hat diese Linie schon 2017 bestätigt (LA170017-O vom 4. Dezember 2017): Die Aufforderung, bereits ab dem ersten Tag ein Zeugnis beizubringen, ist zulässig.
Die Beweislast: Wer wegen Krankheit der Arbeit fernbleibt und Lohnfortzahlung beansprucht, trägt dafür die Beweislast. Das Arztzeugnis ist das mit Abstand wichtigste Beweismittel — aber kein unumstößliches. Gerichte würdigen es frei: Passt das tatsächliche Verhalten des Erkrankten nicht zum attestierten Zustand oder wurde das Zeugnis erst lange nach Beginn der angeblichen Arbeitsunfähigkeit ausgestellt, kann seine Überzeugungskraft entfallen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts (etwa BGE 129 III 276) gibt den Rahmen vor.
Der zulässige Inhalt: Ein Arztzeugnis bescheinigt Beginn, Grad und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit — mehr nicht. Diagnosen, Befunde und Behandlungsdetails unterliegen dem Arztgeheimnis und gehören nicht in das Dokument, das beim Arbeitgeber landet. Verlangt ein Betrieb mehr, kollidiert er mit dem Persönlichkeits- und Datenschutz des Mitarbeiters. In der Praxis bewähren sich standardisierte Zeugnisformulare, die genau diese Angaben abfragen — nicht mehr und nicht weniger.
Die Kontrollmöglichkeiten: Bestehen begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, darf der Arbeitgeber eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Die Kosten trägt er selbst, und auch der Vertrauensarzt meldet nur zurück, ob und in welchem Umfang der Mitarbeiter arbeitsfähig ist. Verweigert der Arbeitnehmer die Untersuchung ohne triftigen Grund, riskiert er, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit unglaubwürdig wird — mit Folgen für die Lohnfortzahlung.
Die Sonderfälle: Rückwirkend ausgestellte Zeugnisse sind zulässig, wenn der Arzt den früheren Krankheitsbeginn medizinisch nachvollziehen kann — etwa weil das Krankheitsbild eine Vorlaufzeit erkennen lässt. Unzulässig sind dagegen Rückdatierungen, bei denen das Zeugnis ein falsches Ausstellungsdatum trägt; sie können strafrechtlich relevant werden (vgl. BGE 143 IV 209). Je grösser der Abstand zwischen Krankheitsbeginn und Arztbesuch, desto geringer der Beweiswert.
Die betriebliche Praxis: Entscheidend ist, dass jeder Betrieb seine eigene Regel kennt und einheitlich anwendet. Wer im Reglement drei Karenztage gewährt, im Einzelfall aber ab Tag eins ein Zeugnis verlangt, handelt widersprüchlich; wer gar keine Regel hat, sollte eine schaffen — und Absenzen von Anfang an sauber dokumentieren. Denn ob Lohnfortzahlung, Taggeldversicherung oder Kündigungsschutz während der Sperrfrist: Alles hängt daran, wann die Arbeitsunfähigkeit begann und wie lange sie dauerte.
Redaktioneller Überblick zu „Arztzeugnis ab Tag eins: Keine Drei-Tage-Regel im Schweizer Arbeitsrecht“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (arbeitsrecht-aktuell.ch).