BAG kippt Beweiskraft des Einwurf-Einschreibens: Folgen für Kündigung und bEM
26.07.2026 · Quelle: ad hoc news
Es ist ein Urteil, das Routinen in tausenden Personalabteilungen bricht: Das Bundesarbeitsgericht erkennt den Auslieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens nicht mehr als Anscheinsbeweis für den Zugang an. Was technisch klingt, hat handfeste Folgen – im entschiedenen Fall kippte eine krankheitsbedingte Kündigung, weil der Zugang der bEM-Einladung nicht bewiesen war. ad hoc news fasst die Entscheidung am 26. Juli 2026 zusammen; hier die Einordnung für die betriebliche Praxis.
Der Ausgangsfall: Ein Arbeitgeber plante die krankheitsbedingte Kündigung eines langzeiterkrankten Mitarbeiters. Vor einer solchen Kündigung muss der Arbeitgeber regelmäßig ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) anbieten – die Einladung dazu verschickte er per Einwurf-Einschreiben. Der Mitarbeiter erklärte später, die Einladung nie erhalten zu haben. Der Arbeitgeber berief sich auf den Auslieferungsbeleg der Deutschen Post.
Die Entscheidung des BAG: Mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass der Beleg im bisherigen Scan-Verfahren der Post keinen Anscheinsbeweis für den Zugang begründet. Der Grund liegt im Ablauf der Zustellung: Die Zusteller scannen die Sendung als ausgeliefert, bevor sie den Brief tatsächlich in den Briefkasten einwerfen. Der Beleg dokumentiert also nicht den Einwurf, sondern nur dessen Ankündigung.
Warum das entscheidend ist: Der Anscheinsbeweis hätte dem Arbeitgeber die Beweisführung abgenommen – der Empfänger müsste ihn erschüttern. Ohne Anscheinsbeweis trägt der Absender die volle Beweislast für den Zugang. Kann er ihn nicht führen, gilt die Erklärung als nicht zugegangen – mit allen Konsequenzen für Fristen, Anhörungen und Wirksamkeit.
Die Folge im Fall: Ohne nachweisbar zugegangene bEM-Einladung fehlte der krankheitsbedingten Kündigung eine zentrale Wirksamkeitsvoraussetzung; sie wurde für unwirksam erklärt. Für den Arbeitgeber bedeutet das im Zweifel: Weiterbeschäftigung, Annahmeverzugslohn und ein neuer Anlauf im Kündigungsverfahren.
Die Tragweite: Betroffen ist nicht nur das bEM. Überall dort, wo der Zugang einer Erklärung Fristen auslöst oder Wirksamkeitsvoraussetzung ist – Kündigungen, Abmahnungen, Aufforderungen zur Arbeitsaufnahme, Anhörungen –, ist das Einwurf-Einschreiben als alleiniger Nachweis entwertet. Der vermeintlich sichere Standardweg der Personalpost ist damit ein Risiko.
Die Alternativen: Als gerichtsfest gelten die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder Zeugen sowie die Zustellung per Boten. Wichtig beim Boten: Er muss den Inhalt des Umschlags kennen (also das Dokument vor dem Kuvertieren gesehen haben) und Ort, Datum und Uhrzeit des Einwurfs protokollieren. Nur dann kann er als Zeuge den vollständigen Zugang bezeugen.
Der bEM-Kontext: Das Urteil erinnert zugleich an die Grundpflicht: Sind Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein bEM anbieten. Unterbleibt das Angebot – oder lässt sich sein Zugang nicht beweisen –, steigen die Hürden für eine spätere krankheitsbedingte Kündigung erheblich.
Das Fazit: Formalien entscheiden Prozesse. Wer Krankheitszeiten sauber dokumentiert, bEM-Fristen systematisch überwacht und kritische Erklärungen nachweisbar zustellt, nimmt dem Kündigungsschutzprozess seine gefährlichsten Stolpersteine – bevor sie entstehen.
Redaktioneller Überblick zu „BAG kippt Beweiskraft des Einwurf-Einschreibens: Folgen für Kündigung und bEM“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ad hoc news).