BAG zum Annahmeverzugslohn: Auskunft über Vermittlungsvorschläge ja, Bewerbungsdetails nein
26.08.2026 · Quelle: beck-aktuell
Wer einen Kündigungsschutzprozess verliert, zahlt doppelt: Der Arbeitsplatz bleibt besetzt, und für die gesamte Prozessdauer ist Annahmeverzugslohn fällig. Mit Urteil vom 26.08.2026 (5 AZR 37/25) hat das Bundesarbeitsgericht die Auskunftsrechte der Arbeitgeber in diesen Verfahren geschärft – und zugleich begrenzt: Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur sind offenzulegen, das Bewerbungsverhalten des Gekündigten nicht.
Die Ausgangslage: Stellt das Gericht fest, dass eine Kündigung unwirksam war, befand sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug – er muss die Vergütung nachzahlen, als wäre durchgehend gearbeitet worden (§ 615 BGB). Bei langen Verfahrensdauern entstehen so erhebliche Summen. Das Gesetz mildert das über die Anrechnung: Nach § 11 KSchG muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen, was er in der Zwischenzeit verdient hat – und auch das, was er böswillig zu verdienen unterlassen hat, etwa indem er zumutbare Stellenangebote ignorierte.
Das Problem: Ob der Gekündigte zumutbare Arbeit ausgeschlagen hat, weiß der Arbeitgeber in aller Regel nicht. Deshalb hatte das BAG bereits 2020 einen Auskunftsanspruch über die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit anerkannt. Streitig blieb, wie weit dieser Anspruch reicht – insbesondere, ob auch das Bewerbungsverhalten offenzulegen ist.
Die Entscheidung: Der Fünfte Senat zieht die Linie nun klar. Verlangen kann der Arbeitgeber Auskunft über die Vermittlungsvorschläge von Agentur für Arbeit und Jobcenter einschließlich ihres wesentlichen Inhalts – Art der Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und angebotene Vergütung. Nur so lässt sich beurteilen, ob eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit bestand.
Die Grenze: Keinen eigenständig durchsetzbaren Anspruch gibt es auf Auskunft darüber, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf die Vorschläge beworben hat. Auch private Bewerbungsbemühungen jenseits der Behördenvorschläge bleiben geschützt. Das Bewerbungsverhalten kann im Prozess zwar eine Rolle spielen – erzwingen lässt sich die Information aber nicht vorab über einen Auskunftsanspruch.
Die Einordnung: Für Arbeitgeber bleibt der Einwand des böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes das zentrale Verteidigungsmittel gegen hohe Nachforderungen – er muss aber über die Vermittlungsvorschläge und deren Zumutbarkeit aufgebaut werden, nicht über eine Ausforschung des Bewerbungsverhaltens. Im entschiedenen Fall fehlen dazu noch Feststellungen; das BAG hat die Sache an das Hessische Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Praxis-Folgerung: Annahmeverzug wird rückwirkend abgerechnet – über Monate, mit Zuschlägen, Sonderzahlungen und anzurechnendem Zwischenverdienst. Ohne saubere Vergütungs- und Arbeitszeitdaten wird jede dieser Abrechnungen zum Streitfall im Streitfall. Betriebe, die Zeiten, Zuschläge und Fehlzeiten systematisch erfassen, können Nachzahlungen exakt beziffern und Kündigungssachverhalte von Anfang an belastbar dokumentieren.
Redaktioneller Überblick zu „BAG zum Annahmeverzugslohn: Auskunft über Vermittlungsvorschläge ja, Bewerbungsdetails nein“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (beck-aktuell).