Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 SGB IX: Pflicht ab sechs Wochen
16.09.2024 · Quelle: Gesetze im Internet
Wer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, hat Anspruch auf ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX.
Das BEM ist verpflichtend, sobald Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Ziel ist es, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Erkrankung vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten.
Der Arbeitgeber muss das BEM aktiv anbieten, die Teilnahme der Beschäftigten ist freiwillig und setzt deren Zustimmung voraus. Betriebsrat bzw. Schwerbehindertenvertretung werden einbezogen, und es gelten strenge Datenschutzregeln für die erhobenen Gesundheitsdaten.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Gesetze im Internet).