Familienzulagen sind kein Verrechnungskonto: Bundesgericht nimmt Arbeitgeber beim Auszahlungsnachweis in die Pflicht
05.10.2026 · Quelle: arbeitsrecht-aktuell.ch
Gut 24.000 Franken Familienzulagen für drei Kinder, ein Darlehen über 5.000 Franken, kaum Zahlungsbelege – aus dieser Gemengelage ist für eine Schweizer Arbeitgeberin ein teurer Prozess geworden. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 1. September 2026 (4A_240/2026, besprochen am 5. Oktober 2026) bestätigt: Familienzulagen stehen dem Arbeitnehmer zu, der Arbeitgeber ist nur Zahlstelle – und wer Auszahlungen nicht lückenlos nachweisen kann, zahlt im Zweifel noch einmal.
Der Sachverhalt: Ein Plattenleger war seit Oktober 2016 beschäftigt. Für seine drei Kinder wurden ihm Familienzulagen zugesprochen, die sich für den Zeitraum von Oktober 2016 bis Januar 2019 auf insgesamt rund 24.062 Franken summierten. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte er die vollständige Auszahlung gerichtlich geltend – die Arbeitgeberin hielt dagegen, es sei bereits bezahlt und im Übrigen mit einem Darlehen verrechnet worden.
Die Beweisfrage: Vor dem Arbeitsgericht Lausanne blieb von den behaupteten Zahlungen wenig übrig – nachgewiesen war lediglich eine Akontozahlung von 3.500 Franken. Die Arbeitgeberin wurde zur Zahlung der restlichen gut 20.562 Franken verpflichtet. Die Gerichte zogen eine klare Linie: Lohnabrechnung und Nachweis einer tatsächlichen Auszahlung sind unterschiedliche Fragen. Wer Zulagen in der Abrechnung ausweist, dokumentiert einen Anspruch – nicht dessen Erfüllung. Für die Erfüllung braucht es Zahlungsbelege, Kontoauszüge oder quittierte Barauszahlungen.
Die Verrechnungsfrage: Als zweite Verteidigungslinie führte die Arbeitgeberin ein Darlehen über 5.000 Franken ins Feld, das mit den Zulagen verrechnet worden sei. Auch das scheiterte – aus einem grundsätzlichen Grund: Das Kantonsgericht stellte fest, dass die Arbeitgeberin selbst nicht Inhaberin des Anspruchs auf Familienzulagen ist. Sie fungiert lediglich als Vermittlerin für deren Auszahlung – das Geld ist für den Arbeitnehmer und dessen Kinder bestimmt. Eine Verrechnung kommt deshalb nur in Frage, wenn der Arbeitnehmer sie selbst initiiert. Eine einseitige Verrechnungserklärung des Betriebs genügt nicht.
Die Bestätigung durch das Bundesgericht: Die Beschwerde der Arbeitgeberin wurde abgewiesen. Das Bundesgericht sah in der Beweiswürdigung der Vorinstanzen keine Willkür – angebotene Zeugenaussagen zur angeblichen Verrechnungsvereinbarung hatten nur begrenzte Beweiskraft und ersetzten die fehlende schriftliche Dokumentation nicht.
Die Einordnung: Der Entscheid betrifft Familienzulagen, seine Logik reicht aber weiter. Überall dort, wo Arbeitgeber fremde oder zweckgebundene Ansprüche auszahlen – Zulagen, Spesen, durchlaufende Posten – gilt: Der Betrieb schuldet den Nachweis der tatsächlichen Zahlung, und eigenmächtige Verrechnungen mit Gegenforderungen sind heikel. Im Schweizer Recht ist die Verrechnung mit Lohnforderungen ohnehin nur eingeschränkt zulässig, soweit der Lohn für den Unterhalt unbedingt nötig ist.
Die Praxisfolge: Betriebe sollten ihre Lohn- und Zulagenprozesse so aufsetzen, dass sich auch Jahre später je Mitarbeiter und Monat nachvollziehen lässt, welche Ansprüche entstanden, abgerechnet und tatsächlich ausbezahlt wurden. Darlehen an Mitarbeitende gehören schriftlich geregelt – inklusive Rückzahlungsmodus. Und wer verrechnen will, braucht die dokumentierte Zustimmung des Arbeitnehmers, nicht nur Zeugen, die sich Jahre später erinnern sollen.
Redaktioneller Überblick zu „Familienzulagen sind kein Verrechnungskonto: Bundesgericht nimmt Arbeitgeber beim Auszahlungsnachweis in die Pflicht“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (arbeitsrecht-aktuell.ch).