Ferienjobs 2026: Diese Regeln müssen Arbeitgeber kennen
24.07.2026 · Quelle: Handelsverband NRW – Südwestfalen
Für Schülerinnen und Schüler sind sie das erste eigene Geld, für Betriebe eine willkommene Entlastung in der Urlaubszeit: Ferienjobs. Doch die Beschäftigung Minderjähriger ist rechtlich eng gesteckt – wer die Regeln verletzt, riskiert Bußgelder und im Ernstfall strafrechtliche Konsequenzen. Der Handelsverband NRW – Südwestfalen bündelt am 24. Juli 2026 die wichtigsten Vorgaben für Arbeitgeber: vom Jugendarbeitsschutzgesetz über Mindestlohn und Sozialversicherung bis zur Entgeltfortzahlung.
Ab 13 Jahren – nur leichte Tätigkeiten: Kinder zwischen 13 und 14 Jahren dürfen ausschließlich leichte, kindgerechte Arbeiten übernehmen – etwa Botengänge oder das Einräumen leichter Waren. Die Grenze liegt bei zwei Stunden täglich, und ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten geht nichts. Unter 13 Jahren ist jede Beschäftigung verboten.
Ab 15 Jahren – der klassische Ferienjob: Jugendliche ab 15 dürfen während der Schulferien bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr arbeiten. Es gelten maximal acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche, grundsätzlich zwischen 6 und 20 Uhr an fünf Tagen die Woche. Zwischen zwei Arbeitstagen sind mindestens zwölf Stunden Freizeit vorgeschrieben; Wochenendarbeit bleibt die Ausnahme für wenige Branchen wie die Gastronomie.
Volljährige Ferienjobber: Ab 18 gilt das allgemeine Arbeitszeitgesetz – mit Acht-Stunden-Tag, Verlängerungsoption auf zehn Stunden bei Ausgleich und den üblichen Ruhezeiten. Dafür entfallen die Sonderbeschränkungen des Jugendarbeitsschutzes komplett.
Mindestlohn mit Altersgrenze: Volljährige Ferienkräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von aktuell 13,90 Euro pro Stunde; zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Für Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz nicht – der Lohn ist Verhandlungssache, auch wenn viele Betriebe sich freiwillig am Mindestlohn orientieren.
Sozialversicherungsfrei als kurzfristige Beschäftigung: Ferienjobs laufen typischerweise als kurzfristige Beschäftigung. Die Grenzen: maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, und die Tätigkeit darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Dann fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an – weder für den Betrieb noch für die Jobber. Achtung: Alle Beschäftigungen desselben Jahres werden zusammengerechnet; ein vorheriger Job beim anderen Arbeitgeber zählt mit.
Verbotene Arbeiten: Das Jugendarbeitsschutzgesetz untersagt Minderjährigen Akkordarbeit, Tätigkeiten mit erheblichen Unfallgefahren sowie Arbeiten, die körperlich oder psychisch überfordern – dazu zählen auch Lärm, Erschütterungen und Gefahrstoffe. Geeignet sind dagegen Verkaufshilfen, leichte Lager- und Sortierarbeiten oder Telefondienste.
Formalien und Entgeltfortzahlung: Arbeitsverträge mit Minderjährigen sind nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten wirksam. Und ein oft übersehener Punkt: Bereits nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung entsteht der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – auch beim Ferienjob.
Dokumentation nicht vergessen: Auch für Ferienjobber gelten die Aufzeichnungspflichten – bei kurzfristig Beschäftigten verlangt das Mindestlohngesetz die Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Bei einer Prüfung durch Zoll oder Gewerbeaufsicht müssen die Aufzeichnungen lückenlos vorliegen; Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz sind bußgeldbewehrt.
Redaktioneller Überblick zu „Ferienjobs 2026: Diese Regeln müssen Arbeitgeber kennen“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Handelsverband NRW – Südwestfalen).