Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes und seine Ausnahmen
03.06.2025 · Quelle: SECO
Nicht für alle Tätigkeiten gelten die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes. Das Gesetz nennt verschiedene Betriebe und Personengruppen, die ganz oder teilweise vom Geltungsbereich ausgenommen sind.
Das Arbeitsgesetz (ArG) gilt grundsätzlich für alle öffentlichen und privaten Betriebe, die Arbeitnehmende beschäftigen. Bevor man die Arbeits- und Ruhezeitregeln anwendet, ist daher immer zu klären, ob der Betrieb und die konkrete Person überhaupt unter das Gesetz fallen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen vollständigen Ausnahmen für ganze Betriebe und nur teilweisen Ausnahmen für einzelne Personengruppen.
Ganz vom Gesetz ausgenommen sind bestimmte Bereiche, etwa Betriebe und Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Auch landwirtschaftliche Betriebe, die gärtnerischen Produktionsbetriebe in Teilen, die Fischerei und private Haushalte fallen grundsätzlich nicht unter das Arbeitsgesetz. Für sie gelten allenfalls andere oder gar keine vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitregeln.
Daneben gibt es Personengruppen, die zwar in einem dem Gesetz unterstellten Betrieb arbeiten, aber von den Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeit ausgenommen sind. Dazu zählen insbesondere Personen mit höherer leitender Tätigkeit sowie bestimmte wissenschaftlich oder selbständig künstlerisch tätige Personen. Für sie gelten die detaillierten Zeitlimiten nicht, weil ihre Tätigkeit eine besondere Eigenständigkeit aufweist.
Diese teilweise Ausnahme bedeutet nicht, dass für die betroffenen Personen gar kein Schutz besteht. Allgemeine Bestimmungen, etwa zum Gesundheitsschutz, bleiben anwendbar. Ausgenommen sind im Kern die detaillierten Regeln zu Höchstarbeitszeit, Überzeit, Pausen, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie zu den täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten. Die grundlegende Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin entfällt dadurch jedoch nicht.
Für einzelne Branchen und Berufsgruppen bestehen Sonderverordnungen, die den Geltungsbereich präzisieren oder eigene Regeln aufstellen, etwa für das Verkehrspersonal oder das Gesundheitswesen. Wer beurteilen will, welche Vorschriften gelten, muss daher neben dem Gesetz auch die einschlägigen Verordnungen heranziehen und prüfen, ob eine spezielle Ordnung die allgemeinen Regeln verdrängt.
In der Praxis ist die Zuordnung nicht immer eindeutig. Mischbetriebe, neue Tätigkeitsbilder oder die Frage, ob eine Person tatsächlich höher leitend tätig ist, führen regelmässig zu Abgrenzungsfragen. Massgebend ist stets die tatsächliche Funktion und die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit, nicht die Berufsbezeichnung oder ein Eintrag im Arbeitsvertrag.
Eine falsche Einstufung hat Folgen: Wird eine Person zu Unrecht als ausgenommen behandelt, fehlen ihr Schutzrechte, und der Betrieb riskiert Beanstandungen sowie Nachforderungen etwa aus Überzeit. Umgekehrt führt eine zu enge Auslegung der Ausnahmen zu unnötigem administrativem Aufwand. Beide Fehler lassen sich durch eine sorgfältige Prüfung vermeiden.
Empfehlenswert ist, die Einstufung jeder Funktion sorgfältig zu dokumentieren und im Zweifel die Schutzbestimmungen anzuwenden, da diese den gesetzlichen Regelfall bilden. Eine nachvollziehbare Begründung der Zuordnung erleichtert spätere Kontrollen und schützt vor dem Vorwurf, Personen ohne ausreichende Grundlage von den Schutzregeln ausgenommen zu haben.
Zu unterscheiden ist schliesslich zwischen dem Geltungsbereich der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften einerseits und jenem der Gesundheitsschutzbestimmungen andererseits. Letztere haben einen breiteren Anwendungsbereich und erfassen oft auch Personen, die von den detaillierten Zeitregeln ausgenommen sind. Eine Ausnahme von den Arbeitszeitlimiten bedeutet daher nicht zwingend eine Ausnahme von allen Pflichten des Arbeitsgesetzes. Diese Differenzierung ist bei jeder Einstufung mitzudenken.
Redaktioneller Überblick zu „Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes und seine Ausnahmen“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).