Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes und seine Ausnahmen
03.06.2025 · Quelle: SECO
Nicht für alle Tätigkeiten gelten die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des ArG. Das Gesetz nennt verschiedene Gruppen, die ganz oder teilweise vom Geltungsbereich ausgenommen sind.
Das Arbeitsgesetz gilt grundsätzlich für die meisten privaten und öffentlichen Betriebe und die dort beschäftigten Arbeitnehmenden. Es regelt insbesondere den Gesundheitsschutz sowie die Arbeits- und Ruhezeiten. Der Geltungsbereich ist jedoch nicht unbegrenzt: Gesetz und Verordnung nennen Bereiche und Personengruppen, die ganz oder teilweise ausgenommen sind.
Bestimmte Branchen und Verhältnisse fallen nicht oder nur teilweise unter das Gesetz. Dazu gehören etwa gewisse Tätigkeiten in der Landwirtschaft, im öffentlichen Dienst mit eigenen Regelungen oder familiäre Verhältnisse. In diesen Fällen können andere oder gar keine arbeitszeitrechtlichen Schranken des ArG zur Anwendung kommen.
Auch einzelne Personengruppen sind von den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften ausgenommen. Genannt werden insbesondere Arbeitnehmende mit höherer leitender Tätigkeit sowie Personen, die eine wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben. Für sie gelten die Vorschriften zu Höchstarbeitszeit, Nacht- und Sonntagsarbeit grundsätzlich nicht.
Auch wo die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften nicht greifen, bleibt der Gesundheitsschutz massgebend. Der Arbeitgeber muss die Gesundheit aller Mitarbeitenden schützen, unabhängig davon, ob die Person dem vollen Geltungsbereich untersteht. Die Ausnahme von den Zeitvorschriften bedeutet also nicht, dass keinerlei Schutz besteht.
Für Betriebe ist es wichtig, pro Mitarbeitendengruppe sauber zu klären, welche Regeln gelten. Im Zweifel ist nicht von einer Ausnahme auszugehen, sondern der volle Schutz anzunehmen. Eine klare Einordnung im Personalsystem hilft, die richtigen Vorgaben zur Zeiterfassung und zu den Ruhezeiten anzuwenden.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).