Kündigungstermine: Wann das Arbeitsverhältnis endet (Schweiz)
21.02.2024 · Quelle: ch.ch
Neben der Kündigungsfrist entscheidet der Kündigungstermin darüber, auf welchen Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis genau endet. In der Schweiz ist von Gesetzes wegen das Monatsende vorgesehen – mit wichtigen Folgen für den Zugang der Kündigung.
Nach Art. 335c OR sind die ordentlichen Kündigungsfristen jeweils auf das Ende eines Kalendermonats zu beachten. Damit die Frist im laufenden Monat zu laufen beginnt, muss die Kündigung der Gegenpartei spätestens am letzten Tag des Vormonats zugehen. Geht sie auch nur einen Tag später ein, verschiebt sich das Vertragsende um einen weiteren Monat.
Massgebend ist der Zugang, nicht das Absende- oder Datum auf dem Schreiben. Eine Kündigung gilt erst dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich der Empfängerin gelangt und diese unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Bei eingeschriebenen Briefen kann der Zeitpunkt der Abholung oder das Ende der Abholfrist entscheidend werden.
Die Parteien können vertraglich einen anderen Endtermin vereinbaren, etwa auf das Ende einer Woche oder eines Quartals. Solche Abweichungen müssen klar geregelt sein. Während der Probezeit gilt kein fester Termin: Dort endet das Verhältnis sieben Tage nach Zugang der Kündigung, unabhängig vom Kalender.
Fällt eine Sperrfrist nach Art. 336c OR in die laufende Kündigungsfrist, wird diese unterbrochen und nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt. Endet die fortgesetzte Frist nicht auf das Monatsende, verlängert sie sich bis zum nächsten zulässigen Endtermin. Dadurch kann sich das tatsächliche Vertragsende deutlich nach hinten verschieben.
Für die Praxis bedeutet dies: Wer einen bestimmten Endtermin anstrebt, sollte den Zugang der Kündigung rechtzeitig sicherstellen und beweissicher dokumentieren. Eine genaue Aufzeichnung von Versand und Zustellung verhindert, dass das Arbeitsverhältnis unbeabsichtigt einen Monat länger andauert.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).