Kündigungstermine: Wann das Arbeitsverhältnis endet (Schweiz)
21.02.2024 · Quelle: ch.ch
Neben der Kündigungsfrist entscheidet der Kündigungstermin, auf welchen Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis genau endet. In der Schweiz ist von Gesetzes wegen das Monatsende vorgesehen, mit wichtigen Folgen für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung.
Das Obligationenrecht unterscheidet zwischen Kündigungsfrist und Kündigungstermin. Die Frist gibt die Dauer an, der Termin den zulässigen Endzeitpunkt. Nach Art. 335c OR endet ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach der Probezeit auf das Ende eines Monats. Damit ist das Monatsende der gesetzliche Regeltermin, an dem die Kündigungsfrist auslaufen muss.
Aus dem Zusammenspiel von Frist und Termin ergibt sich der konkrete Beendigungstag. Eine zweimonatige Frist führt nur dann zu einer Beendigung in zwei Monaten, wenn die Kündigung rechtzeitig vor Monatsbeginn zugeht. Andernfalls läuft die Frist erst ab dem folgenden Monatsende und verschiebt das Ende des Arbeitsverhältnisses entsprechend um einen ganzen Monat nach hinten.
Entscheidend ist der Zugang der Kündigung, nicht ihr Versand. Eine schriftliche Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt, also etwa im Briefkasten liegt und mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Wer auf den letzten Tag des Monats kündigt, trägt das Risiko eines verspäteten Zugangs und damit einer ungewollten Verschiebung des Endtermins.
Bei eingeschriebener Post ist besondere Vorsicht geboten: Wird die Sendung nicht abgeholt, gilt sie nach der Rechtsprechung am Ende der postalischen Abholfrist als zugestellt, sofern mit einer Zustellung zu rechnen war. Eine knapp terminierte Kündigung kann so unbeabsichtigt auf den nächsten Termin fallen, weshalb sich eine frühzeitige und nachweisbare Zustellung empfiehlt.
Die Parteien können vom gesetzlichen Monatsendtermin abweichen. Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag lassen sich andere Termine vereinbaren, etwa eine Beendigung auf ein Quartalsende. Solche Abreden müssen jedoch für beide Seiten gelten und dürfen die gesetzlichen Mindestschranken nicht unterlaufen, da sonst die gesetzliche Regelung an ihre Stelle tritt.
Während der Probezeit gilt der Monatsendtermin nicht. Dort kann mit der kurzen Frist von sieben Tagen jederzeit, auch mitten im Monat, gekündigt werden. Erst nach Ablauf der Probezeit greift die Bindung an das Monatsende, weshalb der genaue Übergang von der Probezeit zur ordentlichen Anstellung sorgfältig zu bestimmen ist.
Treffen Sperrfristen nach Art. 336c OR und Kündigungstermin zusammen, kann sich der Endtermin verschieben. Läuft die Frist nach einer krankheits- oder schwangerschaftsbedingten Unterbrechung nicht auf ein Monatsende aus, wird sie bis zum nächsten Monatsende verlängert. So bleibt der gesetzliche Endtermin auch in solchen Sonderkonstellationen stets gewahrt.
Für die Praxis empfiehlt sich, Kündigungen frühzeitig und nachweisbar zuzustellen. Wer Zugangsdatum und Endtermin sauber dokumentiert, vermeidet Streit darüber, ob das Arbeitsverhältnis bereits zum gewünschten oder erst zum nächsten Termin endet, und behält die fristgerechte Abwicklung der Schlussabrechnung im Griff.
Eine vorausschauende Fristenplanung hilft, den letzten möglichen Kündigungstag für einen gewünschten Endtermin zu bestimmen. So lässt sich verhindern, dass eine an sich gewollte Beendigung wegen eines um wenige Tage verspäteten Zugangs ungeplant einen Monat länger dauert und zusätzliche Lohnkosten verursacht.
Redaktioneller Überblick zu „Kündigungstermine: Wann das Arbeitsverhältnis endet (Schweiz)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).